Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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382 Rechtsprechung. Gewährt das alte Recht dem Miether oder Pächter weitergehende Rechte — wie z. B. für die gemeinrechtlichen Gebiete Bayerns der Landtagsabschied von 1871 für die Miethe von Liegenschaften —, so bleiben diese unbeschadet der oben besprochenen Bestimmung des Art. 171 unberührt. Weitergehende Rechte des Vermiethers oder Verpächters sind dagegen aufgehoben (Art. 172 EG.). Für jene rechtlichen Beziehungen, in welche, von Veräußerungen der Miethsache abgesehen, Vermiether und Miether nach dem 1. Januar 1900 zu dritten Personen treten, gelten nach diesem Tage die Bestimmungen des BGB. (Art. 1 Es.). Demnach regeln sich a) die Besitzesrechte des Miethers gegenüber Dritten (Art. 180 EG.), b) die Pfandvorzugsrechte des Vermiethers (Verpächters) und Pächlers (§ 49 KO. u. Nr.). vom 1. Januar 1900 an nach dem BGB. Vor diesem Tage von Dritten erworbene Rechte sind nach altem Rechte zu beurtheilen. Die Bestimmung in Art. 188 Abs. 2 EG. ist für Bayern ohne Belang. II. Rechtsprechung. A. Relchsgericht (Eivilsachen). Civilprozeß. Weigerung einer Partei, sich durch Sachverständige körperlich untersuchen zu lassen. Prozessuale Bedeutung der Weigerung. Die Klägerin hat die Betlagten, ihre vollbürtigen Geschwister, wegen Unterhaltsgewährung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Urtheil vom 19. Juni 1896 die Beklagten auf Grund ihres Anerkenntnisses für schuldig erklärt, Alimenten der Klägerin zu zahlen. Auf die Berufung zweier Beklagter hat das Berufungsgericht die Klage den beiden Berufungsklägern gegenüber abgewiesen. Auf Revision der Klägerin wurde das Berufungsurtheil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: In der ersten Instanz hatte der Gerichtsphysikus Dr. S. begutachtet, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in Folge schlechten Ernährungszustandes nur etwa 75 % betrage und die Klägerin daher nicht geeignet sei, schwere körperliche Arbeit zu verrichten, daß sie jedoch, da sie sonst gesund sei, nach Besserung des Ernährungszustandes zur Ausführung schwererer körperlicher Arbeit wiederum befähigt sein werde. Nach Erstattung dieses Gutachtens hatten die Beklagten das Anerkenntniß,