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382 Rechtsprechung.
Gewährt das alte Recht dem Miether oder Pächter weitergehende
Rechte — wie z. B. für die gemeinrechtlichen Gebiete Bayerns
der Landtagsabschied von 1871 für die Miethe von Liegenschaften —,
so bleiben diese unbeschadet der oben besprochenen Bestimmung des
Art. 171 unberührt. Weitergehende Rechte des Vermiethers oder Verpächters
sind dagegen aufgehoben (Art. 172 EG.).
Für jene rechtlichen Beziehungen, in welche, von Veräußerungen
der Miethsache abgesehen, Vermiether und Miether nach dem 1. Januar
1900 zu dritten Personen treten, gelten nach diesem Tage die Bestimmungen
des BGB. (Art. 1 Es.). Demnach regeln sich
a) die Besitzesrechte des Miethers gegenüber Dritten (Art. 180 EG.),
b) die Pfandvorzugsrechte des Vermiethers (Verpächters) und Pächlers
(§ 49 KO. u. Nr.).
vom 1. Januar 1900 an nach dem BGB.
Vor diesem Tage von Dritten erworbene Rechte sind nach altem
Rechte zu beurtheilen.
Die Bestimmung in Art. 188 Abs. 2 EG. ist für Bayern ohne
Belang.
II. Rechtsprechung.
A. Relchsgericht (Eivilsachen).
Civilprozeß.
Weigerung einer Partei, sich durch Sachverständige
körperlich untersuchen zu lassen. Prozessuale Bedeutung
der Weigerung. Die Klägerin hat die Betlagten, ihre vollbürtigen
Geschwister, wegen Unterhaltsgewährung in Anspruch genommen. Das
Landgericht hat durch Urtheil vom 19. Juni 1896 die Beklagten auf
Grund ihres Anerkenntnisses für schuldig erklärt, Alimenten der Klägerin
zu zahlen. Auf die Berufung zweier Beklagter hat das Berufungsgericht
die Klage den beiden Berufungsklägern gegenüber abgewiesen. Auf Revision
der Klägerin wurde das Berufungsurtheil aufgehoben und die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Gründe: In der ersten Instanz hatte der Gerichtsphysikus Dr. S.
begutachtet, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in Folge schlechten
Ernährungszustandes nur etwa 75 % betrage und die Klägerin daher
nicht geeignet sei, schwere körperliche Arbeit zu verrichten, daß sie jedoch,
da sie sonst gesund sei, nach Besserung des Ernährungszustandes zur
Ausführung schwererer körperlicher Arbeit wiederum befähigt sein werde.
Nach Erstattung dieses Gutachtens hatten die Beklagten das Anerkenntniß,