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Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs Monaten
zu ertheilen. Die Entscheidung, durch welche die Genehmigung versagt wird,
muß mit Gründen versehen sein.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur
Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungs-
behörde zuständig, in deren Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz haben soll.
Imgleichen kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weiteren Kom-
munalgerbandes errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach
Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes statutarisch
geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist ausgeschlossen, so-
weit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirkes be-
stehenden oder später errichteten Gewerbegerichts begründet ist.
Die Errichtung kann auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter
durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von
ihr an die betheiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 2
bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz
dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes-
Zentralbehörde.
Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen
Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören.
§. 2.
Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Gewerbegericht errichtet werden. Die
Landes-Zentralbehörde hat erforderlichen Falles die Errichtung nach Maßgabe der
Vorschriften des §. 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags betheiligter
Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf.
§. 3.
Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gesellen, Gehülfen,
Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung
Anwendung findet.
Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Betriebsbeamte,
Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte,
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
§. 4.
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegen-
standes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeits-
buchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs,