Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 354 — 
Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs Monaten 
zu ertheilen. Die Entscheidung, durch welche die Genehmigung versagt wird, 
muß mit Gründen versehen sein. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur 
Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für 
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungs- 
behörde zuständig, in deren Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz haben soll. 
Imgleichen kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weiteren Kom- 
munalgerbandes errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach 
Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes statutarisch 
geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist ausgeschlossen, so- 
weit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirkes be- 
stehenden oder später errichteten Gewerbegerichts begründet ist. 
Die Errichtung kann auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter 
durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von 
ihr an die betheiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen 
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 2 
bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz 
dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes- 
Zentralbehörde. 
Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen 
Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören. 
§. 2. 
Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 
zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Gewerbegericht errichtet werden. Die 
Landes-Zentralbehörde hat erforderlichen Falles die Errichtung nach Maßgabe der 
Vorschriften des §. 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags betheiligter 
Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf. 
§. 3. 
Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gesellen, Gehülfen, 
Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung 
Anwendung findet. 
Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Betriebsbeamte, 
Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, 
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. 
§. 4. 
Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegen- 
standes zuständig für Streitigkeiten: 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsver- 
hältnisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeits- 
buchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.