Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Es  sollen  aber  die  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  zur
Erhebung  kommenden  Abgaben  ven  Wein  und  Branntwein,  ingleichen  von
VBier,  in  Alsicht  ihres  Betrages  der  Beschränkung  zieren9  daß
olche  beim  Branntwein,  mit  der  Staals  steuer,  zusammen,  den  ..
dieses  Ulkttkkloskstaqchtut  Mcuunalmh  von  10  Thalern  für  die  Sbn“  und
beim  Wein  und  Bier  den  Sat  von  20  Prezent  der  für  die  Staatssteuern
ebendaselbst  verabredelen  Marimalsätze  nicht  überschreiten  dürien.  Ausnahmen
biervon  sollen  nur  insoweit  zulässig  sein,  als  eir  izelue  Kommunen  oder  Korporationen
  schon  gegenwärlig  eine  höhere  Abgabe  erheben,  welchen  Falls  lebtere
fertbestehen  kann.

Sollten  in  einem  oder  dem  anderen  Orte  auch  noch  von  anderen,  alo  den
wertkherd  unten  Gegenständen,  Abgaben  erboben  werden,  so  soll  die  Erhebung
  d  letzteren  zwar  einstweilen  fendeseten  konnen,  die  betreffenden  Regierungen
  werhen'e  6sich  jedech  angelegen  sein  lassen,  solche  Abgaben  bei  der
ersten  passenden  Gelegenheit  zu  befeitigen.  Ueber  den  Erfolg  der  diesfälligen
Bemühungen  wird  den  übrigen  Vereins-Regierungen  auf  den  jährlichen  General-Konferenzen
  von  Zeit  zu  Zeit  Mittheilung  gemacht  werden.

Vom  Tabak  dürsen  Abgaben  für  Rechnung  ron  Kemmunen  oder  Korporationen
  überall  nicht  erhoben  werden.

Abgaben  für  Rechnung  ven  Kommunen  oder  Korperationen  dürfen  bei
dem  Uebergange  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Vereinsslaalen,  gleich
den  Staatesteuern,  ganz  oder  theilweise  zurückerstaltet  werden,  soweit  eine
solche  Vergütung  bei  dem  Uebergang  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen
Orlen  desselben  Landes  stattfindel.

C.  8.
Die  Regierungen  der  Vereinostaaten  werden  sich  gegenseitig:

#n)  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen  ihrer  Gesetze  und
Verordnungen  über  die  im  §.  2.  dieses  Arlikels  bezeichneten  Staatssteuern,
  sowic  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen  über  neu  einzuführende
  Steuern,

5b)  binsichtlich  der  Kemmunal-  k.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen
Orten,  von  welchen  Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen
Gegenständen,  in  welchem  Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben

erhoben  werden,
vollstandige  Mittheilung  machen.