— 379 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 43.
Inhalt: Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschon= Gebiete. S. 3790. — Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 380. — Bekanntmachung, betreffend die dem inter-
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 391.
—
(Nr. 2804.) Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschon-Gebiete. Vom 16. Ok-
tober 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813)
im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten im
Kiautschou-Gebiete zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche
zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
§. 2.
Die Ausübung des im §. 1 bezeichneten Rechtes kann vom Reichskanzler
für einzelne Strecken an Privatunternehmer verliehen werden.
Durch den Gouverneur wird die Kontrole geführt, daß die bei der Ver-
leihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.
§. 3.
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu
setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen
Zwangsverfahrens stellt die Reichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.
§. 4.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den
Bestimmungen des §. 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.
Reichs= Gesetzbl. 1901. 72
Ausgegeben zu Berlin den 1. November 1901.