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nicht abgegeben werden dürfen, kosmetische Mittel außerdem auch dann,
wenn sie Kreosot, Phenylsalicylat oder Resorcin enthalten;
b) künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammensetzung
natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich Antimon,
Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie Salzsäure
oder freie Schwefelsäure enthalten.
Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten und dergleichen), auf Zu-
bereitungen zur Herstellung von Bädern sowie auf Seifen zum äußerlichen Ge-
brauche findet die Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung.
§. 2.
Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe dürfen
außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. —
§. 3.
Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungen nicht. Gleiches
gilt für den Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe an Apotheken
oder an solche öffentliche Anstalten, welche Untersuchungs= oder Lehrzwecken dienen
und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind.
§. 4.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere, im Einzelnen bestimmt zu be-
zeichnende Zubereitungen, Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten und Ver-
kaufen außerhalb der Apotheken auszuschließen.
§. 5.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890, 31. Dezember 1894, 25. November 1895
und 19. August 1897 Reichs- Gesetl. 1890 S. 9, 1895 S. 1 und 455, 1897
S. 707) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 22. Oktober 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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