316 Bur Lehre vom Mortuarium.
ea nos duriore interpretatione contra ipsorum
commodum producamus.“ Leider ist es
nicht selten die Beschaffenheit des Gesetzes selbst,
an welcher die Schuld liegt, daß statt der beabsichtigten
wohlthätigen Wirkungen verderbliche Folgen
eintreten. Den Bestimmungen unsrer Verfas
sungsurkunde und ihrer Beilagen über Aufhebung
der Leibeigenschaft mit deren Folgen, über Beseitigung
der ungemessenen Frohnden, über gewisse
Beschränkungen der Handlohnsreichniß u. dgl. lagen
die menschenfreundlichsten Absichten im Interesse
der Pflichtigen zu Grunde. Und wie häufig
haben diese Bestimmungen den Ruin der scheinbar
Begünstigten herbeigefuhrt! Bei der unbestimmten,
zu allgemeinen Fassung jener Vorschriften war
zu verschiedenartiger Deutung offener Spielraum
gegeben. Von den Pflichtigen wurde natürlich die
für sie günstigste als die richtige angenommen, und
gemäß dieser Auffassung die Fortentrichtung bisheriger
Leistungen oder Reichnisse häufig verweigert.
In solcher Art war eine Unzahl langwieriger kostspieliger
Prozesse die nächste Wirkung der liberalen,
aber unreifen Gesetzgebung. Schon durch die
Kosten dieser Prozesse wurde der Wohlstand vieler
Landleute erschüttert. Wenn nun aber der ungünstige
Ausgang auch die Verurtheilung zur Bezahlung
zwanzigjähriger Rückstände z. B. an Frohngeldern
mit sich bringt, dann ist wohl gar Vergantung,
Vertreibung von Haus und Hof — die
bittre Frucht der philanthropischen Emanzipations-=Saat.
Besonders zahlreich waren und sind die aus
einer Mißdeutung konstitutioneller Vorschriften über
das Mortuarium (Besthaupt) erhobenen Rechtsstreite.
Darum mag es zum Nutzen gereichen, die
hierüber von dem obersten Gerichtshof adoptirten
Grundsätze offenkundig zu machen.