Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

316  Bur  Lehre  vom  Mortuarium.

ea  nos  duriore  interpretatione  contra  ipsorum
  commodum  producamus.“  Leider  ist  es
nicht  selten  die  Beschaffenheit  des  Gesetzes  selbst,
an  welcher  die  Schuld  liegt,  daß  statt  der  beabsichtigten
  wohlthätigen  Wirkungen  verderbliche  Folgen
  eintreten.  Den  Bestimmungen  unsrer  Verfas
sungsurkunde  und  ihrer  Beilagen  über  Aufhebung
der  Leibeigenschaft  mit  deren  Folgen,  über  Beseitigung
  der  ungemessenen  Frohnden,  über  gewisse
Beschränkungen  der  Handlohnsreichniß  u.  dgl.  lagen
  die  menschenfreundlichsten  Absichten  im  Interesse
  der  Pflichtigen  zu  Grunde.  Und  wie  häufig
haben  diese  Bestimmungen  den  Ruin  der  scheinbar
Begünstigten  herbeigefuhrt!  Bei  der  unbestimmten,
  zu  allgemeinen  Fassung  jener  Vorschriften  war
zu  verschiedenartiger  Deutung  offener  Spielraum
gegeben.  Von  den  Pflichtigen  wurde  natürlich  die
für  sie  günstigste  als  die  richtige  angenommen,  und
gemäß  dieser  Auffassung  die  Fortentrichtung  bisheriger
  Leistungen  oder  Reichnisse  häufig  verweigert.
In  solcher  Art  war  eine  Unzahl  langwieriger  kostspieliger
  Prozesse  die  nächste  Wirkung  der  liberalen,
  aber  unreifen  Gesetzgebung.  Schon  durch  die
Kosten  dieser  Prozesse  wurde  der  Wohlstand  vieler
Landleute  erschüttert.  Wenn  nun  aber  der  ungünstige
  Ausgang  auch  die  Verurtheilung  zur  Bezahlung
  zwanzigjähriger  Rückstände  z.  B.  an  Frohngeldern
  mit  sich  bringt,  dann  ist  wohl  gar  Vergantung,
  Vertreibung  von  Haus  und  Hof  —  die
bittre  Frucht  der  philanthropischen  Emanzipations-=Saat.


Besonders  zahlreich  waren  und  sind  die  aus
einer  Mißdeutung  konstitutioneller  Vorschriften  über
das  Mortuarium  (Besthaupt)  erhobenen  Rechtsstreite.
  Darum  mag  es  zum  Nutzen  gereichen,  die
hierüber  von  dem  obersten  Gerichtshof  adoptirten
Grundsätze  offenkundig  zu  machen.