Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

10.  Schluassprotokoll  der  Wiener  Konferenzeu  1834.  185

visorisSchen  Pressgesetzes  vom  Jahre  1819  verfügt  ist,  eine

höhere  Behörde  mit  den  Funktionen  eines  Ober-Zengur-Kollegiü

  beauftragt  werden,  um  als  Solches  teils  über  die  pflichtmässSige

  Erfüllung  der  Obliegenheiten  der  Zensoren  zu  wachen,

teils  auch  die  Beschwerden  der  Schriftsteller  über  das  Verfahren
  und  die  Ansprüche  der  ZensSoren  zu  erledigen.

Art.  29.  Von  den  Nachteilen  einer  übermässigen  Anzahl
politischer  Tageblätter  überzeugt,  werden  die  Regierungen  auf  eine  allmählig
  herbeizuführende  Verminderung  Solcher  Blätter,  80weit  dieses
ohne  Kränkung  erworbener  Rechte  thunlich  ist,  bedachtnehmen.

Art.  30.  Kraft  der  ihnen  zustehenden  oberpolizeilichen  Auf-Sicht
  werden  die  Regierungen  die  Herausgabe  neuer  politischer
Tageblätter  ohne  die  vorgängige  Einwirkung  diesfallSiger  Konzes-Sion
  nicht  gestatten.  Es  wird  diese  nur  mit  Rücksicht  auf  vor-Stehenden
  Artikel  29  nach  gewonnener  Überzeugung  von  der  Befähigung
  des  Redakteurs  und  mit  der  Klausel  völlig  uneingeschränkter
Widerruflichkeit  erteilt  werden.

Art.  31.  Das  in  einem  BundessStaate  einer  Druckschrift  von
einem  Zensor  erteilte  Imprimatur  befreit  diese  Schrift  nicht  von
den  in  anderen  Bundesländern  bestehenden  Aufsichtsregeln.

Art.  32.  Die  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses  vom
5.  Juli  1832,  betreffend  die  ZulasSsung  der  ausserhalb  des  Bundesgebietes
  in  deutscher  Sprache  erscheinenden  Zeit-  und  nicht  über
20  Bogen  betragenden  Druckschriften  politischen  Inhalts,  Sollen
fortwährend  streng  vollzogen  werden.

Rücksichtlich  der  in  fremden  Sprachen  erscheinenden  Zeitungen
  vereinigen  Sich  die  Regierungen  zu  der  Bestimmung,  dass
Abonnements  auf  dieselben  von  den  Postämtern  nur  nach  einem
von  'der  Regierung  genehmigten  Verzeichnisse  Solcher  Blätter  angenommen
  werden  dürfen.  Die  auf  diese  Weise  nicht  zugelassenen
Zeitungen  dürfen  zwar  von  einzelnen  verschrieben,  aber  nicht
öffentlich  ausgelegt  werden.

Art.  33.  Es  wird  auf  geeignetem  Wege  dafür  Sorge  getragen
werden,  dass  bein!  Drucke  der  ständischen  Protokolle,  wo  Solcher
Stattfindet,  alle  jene  Äusserungen  hinweggelassen  werden,  welche
nach  Bestimmung  des  Art.  26  eine  Verweisung  zur  Ordnung  veranlasst
  haben.  Wenn  die  Sständischen  Protokolle  in  Zeitungen
oder  Sonstigen  periodischen  Schriften  abgedruckt  werden,  So  unter- 



 

Schriften,  die  nicht  in  eine  der  hier  namhaft  gemachten  Klassen
gehören,  werden  fernerhin  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
erlassenen  oder  noch  zu  erlasSsenden  Gegetzen  behandelt.  Wenn
dergleichen  Schriften  aber  irgend  einem  Bundesstaate  Anlass  zur
Klage  geben,  So  Soll  diese  Klage  im  Namen  der  Regierung,  an
welche  Sie  gerichtet  ist,  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bestehenden  Formen  gegen  die  Verfasser  oder  Verleger  der  dadurch
  betroffenen  Schrift  erledigt  werden.