10. Schluassprotokoll der Wiener Konferenzeu 1834. 185
visorisSchen Pressgesetzes vom Jahre 1819 verfügt ist, eine
höhere Behörde mit den Funktionen eines Ober-Zengur-Kollegiü
beauftragt werden, um als Solches teils über die pflichtmässSige
Erfüllung der Obliegenheiten der Zensoren zu wachen,
teils auch die Beschwerden der Schriftsteller über das Verfahren
und die Ansprüche der ZensSoren zu erledigen.
Art. 29. Von den Nachteilen einer übermässigen Anzahl
politischer Tageblätter überzeugt, werden die Regierungen auf eine allmählig
herbeizuführende Verminderung Solcher Blätter, 80weit dieses
ohne Kränkung erworbener Rechte thunlich ist, bedachtnehmen.
Art. 30. Kraft der ihnen zustehenden oberpolizeilichen Auf-Sicht
werden die Regierungen die Herausgabe neuer politischer
Tageblätter ohne die vorgängige Einwirkung diesfallSiger Konzes-Sion
nicht gestatten. Es wird diese nur mit Rücksicht auf vor-Stehenden
Artikel 29 nach gewonnener Überzeugung von der Befähigung
des Redakteurs und mit der Klausel völlig uneingeschränkter
Widerruflichkeit erteilt werden.
Art. 31. Das in einem BundessStaate einer Druckschrift von
einem Zensor erteilte Imprimatur befreit diese Schrift nicht von
den in anderen Bundesländern bestehenden Aufsichtsregeln.
Art. 32. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom
5. Juli 1832, betreffend die ZulasSsung der ausserhalb des Bundesgebietes
in deutscher Sprache erscheinenden Zeit- und nicht über
20 Bogen betragenden Druckschriften politischen Inhalts, Sollen
fortwährend streng vollzogen werden.
Rücksichtlich der in fremden Sprachen erscheinenden Zeitungen
vereinigen Sich die Regierungen zu der Bestimmung, dass
Abonnements auf dieselben von den Postämtern nur nach einem
von 'der Regierung genehmigten Verzeichnisse Solcher Blätter angenommen
werden dürfen. Die auf diese Weise nicht zugelassenen
Zeitungen dürfen zwar von einzelnen verschrieben, aber nicht
öffentlich ausgelegt werden.
Art. 33. Es wird auf geeignetem Wege dafür Sorge getragen
werden, dass bein! Drucke der ständischen Protokolle, wo Solcher
Stattfindet, alle jene Äusserungen hinweggelassen werden, welche
nach Bestimmung des Art. 26 eine Verweisung zur Ordnung veranlasst
haben. Wenn die Sständischen Protokolle in Zeitungen
oder Sonstigen periodischen Schriften abgedruckt werden, So unter-
Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen
gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten
erlassenen oder noch zu erlasSsenden Gegetzen behandelt. Wenn
dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlass zur
Klage geben, So Soll diese Klage im Namen der Regierung, an
welche Sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten
bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch
betroffenen Schrift erledigt werden.