Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 497 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 50. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
und dem Reichs-Versicherungsamte. S. 497. — Verordnung, betreffend das Verfahren und 
den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. S. 4908. 
  
  
  
  
(Nr. 2823.) Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schieds- 
gerichten und dem Reichs-Versicherungsamte. Vom 22. Dezember 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 20 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich 
im Verfahren vor einem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung auf den Betrag 
von drei bis dreißig Mark, im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt 
auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark. 
Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so 
gilt das Verfahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur 
als ein Verfahren. 
§. 2. 
Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte 
kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene 
Entschädigung außer der Vergütung zugebilligt werden. 
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung 
sowie von sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung 
der im §. 1 bezeichneten Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf 
Schreibgebühren und Portoauslagen Rücksicht zu nehmen. 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1901.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.