— 497 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 50.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten
und dem Reichs-Versicherungsamte. S. 497. — Verordnung, betreffend das Verfahren und
den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. S. 4908.
(Nr. 2823.) Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schieds-
gerichten und dem Reichs-Versicherungsamte. Vom 22. Dezember 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 20 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573)
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich
im Verfahren vor einem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung auf den Betrag
von drei bis dreißig Mark, im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt
auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark.
Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so
gilt das Verfahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur
als ein Verfahren.
§. 2.
Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte
kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene
Entschädigung außer der Vergütung zugebilligt werden.
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung
sowie von sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung
der im §. 1 bezeichneten Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf
Schreibgebühren und Portoauslagen Rücksicht zu nehmen.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 93
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1901.