Dienststellung des
Präsidenten.
Präsidialsachen.
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§. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Dezember 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2824.) Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen
Aufsichtsamts für Privatversicherung. Vom 23. Dezember 1901.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 80 des Gesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte.
§. 1.
Dem Präsidenten steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten
Dienstes bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung zu.
Er vertheilt die Geschäfte und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten
und Vertreter der Behörde.
§. 2.
Der Präsident erledigt die durch besondere Bestimmung ihm überwiesenen
Angelegenheiten (§. 73 Abs. 6, §. 75 Abs. 3 des Gesetzes). Er ordnet die Ein-
richtung der Büreaus, der Akten und der Geschäftsregister; er hat die Verfügung
in allen die Verwaltung des Amtes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in
Personalsachen sowie in denjenigen Angelegenheiten, welche das Haushalts= und
Kassenwesen, die Diensträume und deren Einrichtung, die amtlichen Veröffent-
lichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).
Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung
oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu
übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vor-
behaltenen Sachen.