Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Dienststellung des 
Präsidenten. 
Präsidialsachen. 
— 498 — 
§. 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 22. Dezember 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2824.) Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen 
Aufsichtsamts für Privatversicherung. Vom 23. Dezember 1901. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 80 des Gesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des 
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte. 
§. 1. 
Dem Präsidenten steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten 
Dienstes bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung zu. 
Er vertheilt die Geschäfte und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten 
und Vertreter der Behörde. 
§. 2. 
Der Präsident erledigt die durch besondere Bestimmung ihm überwiesenen 
Angelegenheiten (§. 73 Abs. 6, §. 75 Abs. 3 des Gesetzes). Er ordnet die Ein- 
richtung der Büreaus, der Akten und der Geschäftsregister; er hat die Verfügung 
in allen die Verwaltung des Amtes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in 
Personalsachen sowie in denjenigen Angelegenheiten, welche das Haushalts= und 
Kassenwesen, die Diensträume und deren Einrichtung, die amtlichen Veröffent- 
lichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen). 
Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung 
oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu 
übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vor- 
behaltenen Sachen.
	        
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