Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie. 117
und 12—15 unbefoldeten Stadträten. Der älteste gelehrte
Stadtrat führt in Abwesenheit des Oberbürgermeisters das
Dräsidium und daher den Tharakter Bürgermeister.
g 152. Sämtliche Mitglieder der Magistrate, mit Kusschluß
des Oberbürgermeisters, werden namens der Stadtgemeine
von den Stadtverordneten erwählt und von der
Drovinzialbehörde bestätigt.
8 154. Zu dem DHosten des Oberbürgermeisters sollen
hingegen drei Kandidaten von der Stadtverordnetenversammlung
präsentiert werden, wovon einer durch landesherrliche
Bestätigung zum Oberbürgermeister ernannt wird.
8 157. Die Unterbedienten des Magistrats werden nach
dem Bedürfnis angenommen und vom Magistrat auf Lebenszeit
gewählt. Sie werden aber vor ihrer Kusetzung den
Stadtverordneten namentlich bekannt gemacht, und insofern
von diesen gegen die Gewählten erheblich gegründete Kusstellungen
gemacht werden, darf der Magistrat solche nicht
unbeachtet lassen.
Tit. VIII. Don der GEeschäftsorganisation
und dem Verhältnis der Behörden gegeneinander.
§ 166. Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten
eigene Dolizeibehörden anzuordnen oder die Kusübung der
polizei dem Magistrate zu übertragen.
8 170. Uicht nur der Magistrat als Ortsobrigbeit,
sondern auch die Stadtverordneten hönnen auf Einführung
neuer und Kbänderung bestehender Einrichtungen im Gemelnwesen
antragen.
* 171. Deshalb gemachte Vorschläge der Stadtverordneten
muß der Magistrat, wenn darnach bestehende Gesetze,
Derfassungen und höheren Orts genehmigte Einrichtungen
abgeändert oder neue, dadurch nicht begründete Bestimmungen
erteilt werden sollen, mit seinem Gutachten begleitet an die