Full text : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

Ordnung  für  sämtliche  Städte  der  preußischen  Monarchie.  117

und  12—15  unbefoldeten  Stadträten.  Der  älteste  gelehrte
Stadtrat  führt  in  Abwesenheit  des  Oberbürgermeisters  das
Dräsidium  und  daher  den  Tharakter  Bürgermeister.

g  152.  Sämtliche  Mitglieder  der  Magistrate,  mit  Kusschluß
  des  Oberbürgermeisters,  werden  namens  der  Stadtgemeine
  von  den  Stadtverordneten  erwählt  und  von  der
Drovinzialbehörde  bestätigt.

8  154.  Zu  dem  DHosten  des  Oberbürgermeisters  sollen
hingegen  drei  Kandidaten  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  präsentiert  werden,  wovon  einer  durch  landesherrliche
Bestätigung  zum  Oberbürgermeister  ernannt  wird.

8  157.  Die  Unterbedienten  des  Magistrats  werden  nach
dem  Bedürfnis  angenommen  und  vom  Magistrat  auf  Lebenszeit
  gewählt.  Sie  werden  aber  vor  ihrer  Kusetzung  den
Stadtverordneten  namentlich  bekannt  gemacht,  und  insofern
von  diesen  gegen  die  Gewählten  erheblich  gegründete  Kusstellungen
  gemacht  werden,  darf  der  Magistrat  solche  nicht
unbeachtet  lassen.

Tit.  VIII.  Don  der  GEeschäftsorganisation
und  dem  Verhältnis  der  Behörden  gegeneinander.


§  166.  Dem  Staate  bleibt  vorbehalten,  in  den  Städten
eigene  Dolizeibehörden  anzuordnen  oder  die  Kusübung  der
polizei  dem  Magistrate  zu  übertragen.

8  170.  Uicht  nur  der  Magistrat  als  Ortsobrigbeit,
sondern  auch  die  Stadtverordneten  hönnen  auf  Einführung
neuer  und  Kbänderung  bestehender  Einrichtungen  im  Gemelnwesen
  antragen.

*  171.  Deshalb  gemachte  Vorschläge  der  Stadtverordneten
  muß  der  Magistrat,  wenn  darnach  bestehende  Gesetze,
Derfassungen  und  höheren  Orts  genehmigte  Einrichtungen
abgeändert  oder  neue,  dadurch  nicht  begründete  Bestimmungen
erteilt  werden  sollen,  mit  seinem  Gutachten  begleitet  an  die