Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einführungs-Gesetz

Art.

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des  Gerichtsschreibers  oder  der  zwei
Zeugen  eine  besonders  dazu  bestellte
Urkundsperson  zuziehen  kann.

Auf  die  Urkundsperson  finden  die

Vorschriften  der  §§  2234—2236  des
B.  G.  B.  Anwendung.  757.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des
§  2249  des  B.  G.  B.  an  Stelle  des
Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher
eine  andere  amtlich  bestellte  Person
zuständig  ist.
Durch  die  Vorschriften  der  §§  2234
bis  2245,  2276  des  B.G.B.  und  des
Art.  729  dieses  G.  werden  die  a.
Vorschriften  der  L.G.  über  die  Errichtung
  gerichtlicher  oder  notarieller
Urkunden  nicht  berührt.  Ein  Verstoß
gegen  eine  solche  Vorschrift  ist,  unbeschadet
  der  Vorschriften  über  die
Folgen  des  Mangels  der  sachlichen
Zuständigkeit,  ohne  Einfluß  auf  die
Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todeswegen.


Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  für  die  nicht  nach

den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten
  die  Vorgänge  bestimmen,

mit  denen  die  nach  den  Vorschriften
des  B.G.’B.  an  die  Klageerhebung  und

an  die  Rechtshängigkeit  geknüpften
Wirkungen  eintreten.  Soweit  solche
Vorschriften  fehlen,  finden  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.

755—.27  Übergangsvorschriften.
767  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des

B.  G.  B.  nicht  das  einundzwanzigste

Lebensjahr  vollendet  hat,  aber  für
volljährig  erklärt  ist  oder  sonst  die
rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen
erlangt  hat,  steht  von  dieser  Zeit  an
einem  Volljährigen  gleich.

752  Wer  nach  den  französischen  oder  den

badischen  G.  emanzipiert  oder  aus  der

796

 

Einführungs-Gesetz

Art.  Gewalt  entlassen  ist,  steht  von  dem

756

166

76%

169

160

Inkrafttreten  des  B.  G.  B.  an,  wenn
er  zu  dieser  Zeit  das  achtzehnte  Lebensjahr
  vollendet  hat,  einem  Volljährigen,
anderenfalls  einem  Minderjährigen
gleich.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
B.  G.  B.  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  ist,  steht  von  dieser  Zeit  an
einem  nach  den  Vorschriften  des  B.G.  B.
wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten
gleich.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
B.G.B.  wegen  Verschwendung  entmündigt
  ist,  steht  von  dieser  Zeit  an
einem  nach  den  Vorschriften  des  B.G.B.
wegen  Verschwendung  Entmündigten
gleich.

Dasselbe  gilt  von  demjenigen,  für
welchen  nach  den  französischen  oder
den  badischen  G.  wegen  Verschwendung
die  Bestellung  eines  Beistandes  angeordnet
  ist.

Die  Vorschriften  der  französischen  und
der  badischen  G.  über  den  erwählten
Wohnsitz  bleiben  für  Rechtsverhältnisse,
die  sich  nach  diesen  G.  bestimmen,  in
Kraft,  sofern  der  Wohnsitz  vor  dem
Inkrafttreten  des  B.G.  B.  erwählt
worden  ist.

Die  Wirkungen  einer  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.G.B.  erfolgten  Todeserklärung
  bestimmen  sich  nach  den  bisherigen
  G.,  soweit  sich  nicht  aus  den
Art.  756%,  Jcch  ein  anderes  ergiebt.
Der  Ehegatte  einer  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.G.B.  für  tot  erklärten
Person  kann  nach  dem  Inkrafttreten
des  B.G.B.  eine  neue  Ehe  eingehen,
auch  wenn  die  Wiederverheiratung
nach  den  bisherigen  G.  nicht  zulässig
sein  würde.  Die  Vorschriften  der
§§  1348  bis  1352  des  B.G.  B.  finden
entsprechende  Anwendung.  760,  7“7.
Soweit  nach  den  Vorschriften  des
B.G.B.  infolge  einer  Todeserklärung