Einführungs-Gesetz
Art.
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des Gerichtsschreibers oder der zwei
Zeugen eine besonders dazu bestellte
Urkundsperson zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die
Vorschriften der §§ 2234—2236 des
B. G. B. Anwendung. 757.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen im Falle des
§ 2249 des B. G. B. an Stelle des
Vorstehers oder neben dem Vorsteher
eine andere amtlich bestellte Person
zuständig ist.
Durch die Vorschriften der §§ 2234
bis 2245, 2276 des B.G.B. und des
Art. 729 dieses G. werden die a.
Vorschriften der L.G. über die Errichtung
gerichtlicher oder notarieller
Urkunden nicht berührt. Ein Verstoß
gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet
der Vorschriften über die
Folgen des Mangels der sachlichen
Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die
Gültigkeit der Verfügung von Todeswegen.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
welche für die nicht nach
den Vorschriften der Civilprozeßordnung
zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten
die Vorgänge bestimmen,
mit denen die nach den Vorschriften
des B.G.’B. an die Klageerhebung und
an die Rechtshängigkeit geknüpften
Wirkungen eintreten. Soweit solche
Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften
der Civilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
755—.27 Übergangsvorschriften.
767 Wer zur Zeit des Inkrafttretens des
B. G. B. nicht das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, aber für
volljährig erklärt ist oder sonst die
rechtliche Stellung eines Volljährigen
erlangt hat, steht von dieser Zeit an
einem Volljährigen gleich.
752 Wer nach den französischen oder den
badischen G. emanzipiert oder aus der
796
Einführungs-Gesetz
Art. Gewalt entlassen ist, steht von dem
756
166
76%
169
160
Inkrafttreten des B. G. B. an, wenn
er zu dieser Zeit das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, einem Volljährigen,
anderenfalls einem Minderjährigen
gleich.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des
B. G. B. wegen Geisteskrankheit entmündigt
ist, steht von dieser Zeit an
einem nach den Vorschriften des B.G. B.
wegen Geisteskrankheit Entmündigten
gleich.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des
B.G.B. wegen Verschwendung entmündigt
ist, steht von dieser Zeit an
einem nach den Vorschriften des B.G.B.
wegen Verschwendung Entmündigten
gleich.
Dasselbe gilt von demjenigen, für
welchen nach den französischen oder
den badischen G. wegen Verschwendung
die Bestellung eines Beistandes angeordnet
ist.
Die Vorschriften der französischen und
der badischen G. über den erwählten
Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse,
die sich nach diesen G. bestimmen, in
Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem
Inkrafttreten des B.G. B. erwählt
worden ist.
Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten
des B.G.B. erfolgten Todeserklärung
bestimmen sich nach den bisherigen
G., soweit sich nicht aus den
Art. 756%, Jcch ein anderes ergiebt.
Der Ehegatte einer vor dem Inkrafttreten
des B.G.B. für tot erklärten
Person kann nach dem Inkrafttreten
des B.G.B. eine neue Ehe eingehen,
auch wenn die Wiederverheiratung
nach den bisherigen G. nicht zulässig
sein würde. Die Vorschriften der
§§ 1348 bis 1352 des B.G. B. finden
entsprechende Anwendung. 760, 7“7.
Soweit nach den Vorschriften des
B.G.B. infolge einer Todeserklärung