Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

—  183  —

aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt  die  Declaration  als  halbseidene  Waare.
Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an
den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Zollclassification  außer  Betracht.

VI.  Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen
Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Declaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  ihrem  Nettogewichte  angegeben  werden.

Geschieht  dieß  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben  behufs
der  speciellen  Revision  bei  dem  Grenzzollamte  auspacken,  oder  es  wird,  falls  er  das
letztere,  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung  gemachten  Eröffnung,
ablehnt  und  seine  dießfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein  amtlich  ausgenommen
worden,  in  dem  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Kollo  der  Abgabensatz
  erhoben,  welcher  von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu
erlegen  ist.  Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,
  Steingut  und  kurze  Waaren,  sowie  alle  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen
Waaren  (Mercerie)  gehörigen,  in  dem  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern
unter  anderen  Nummern  aufgeführten  Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Emballage
  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestattet.

VII.  Die  Deelaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)  gehörigen,
im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführten
Gegenstände  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abtheilung  I,  Nr.  20)  soll  nicht  die  Verzollung
  derselben  nach  den  höheren  Tarifsätzen  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,
sondern  es  soll  die  Abgabenentrichtung  nach  dem  Revisionsbefunde  zulässig  bleiben,
wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  specielle  Ermittelung  anträgt.

VIII.  a)  Bei  Nebenzollämtern  erster  Classe  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle  nicht
über  fünf  Thaler  oder  82  Gulden  vom  Centner  betragen,  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt
werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betkag
  von  fünfzig  Thalern  oder  874  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Classe  ohne  Beschränkung  hinsichtlich
  des  Betrags  erheben.

b))  Bei  Nebenämtern  zweiter  Classe  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  6  Thalern  oder  101  Gulden  vom
Centner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Classe  in  Mengen
eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder  den
ganzen  Viehtransport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  174  Gulden  nicht  übersteigen.