Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Be- 
hälter verpackt sein. 
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder 
anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, 
das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden 
Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, 
gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schieß- 
baumwollepatronen“ u. s. w. versehen sein. 
 
Zu 5. 
Sprengkräftige Zündungen ,als Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität 
oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden. 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit 
der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht 
mehr als 100 Stkück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine 
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütte- 
rungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben 
ist bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl 
oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen, sofern 
nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel durch eine den 
Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür 
bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
Bei Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum 
in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach 
dem Einlegen der letzteren leerbleibende Theil des Behälters mittelst 
Stückchen sandfreien trockenen Löschpapiers auszufüllen. 
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter 
sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der 
Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare 
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem 
haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so 
fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Ge- 
räusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. 
(2) Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste 
derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der Sprengkapseln 
gegen den Kistendeckel gerichtet sind, und dabei Hohlräume zwischen
	        
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