Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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den Schachteln sowie diesen und den Kistemwänden möglichst vermieden 
werden. Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder 
Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung 
des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum 
vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die 
betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
(3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohl- 
räumen in der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder 
Holzwolle — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel 
der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von 
Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben be- 
festigt wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kisten- 
wänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß 
ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben 
des Deckels mit einer Belehrung ) über das Oeffnen und Schließen 
  
*) Aumerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen und Schließen 
von Sprengkapselkisten hat zu lauten: 
Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der 
äußeren Kiste die Schrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, wobei das 
Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des den Schraubenzieher 
Handhabenden zu verhindern ist. 
Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit Be- 
obachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl der 
Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden gezogenen 
Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfang 
eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier eingeschlagenen 
Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, Heu oder Werg 
ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein. 
Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraume — wobei 
durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit 
dem Füllmateriale verhindert werden muß — sind zuerst die hierdurch freigelegten 
Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser 
Lage nach Bedarf zu entfernen. 
Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise 
vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in 
sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann. 
Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapsel- 
vorraths zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den 
Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, 
bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können. 
Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier), womit die 
Schrauben ausschließlich durch Heraus- und Hineindrehen zu entfernen oder zu 
befestigen sind, darf zum Oeffnen und auch zum Schließen der Kisten nicht ver- 
wendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen Metallgegenständen in der 
Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und ohne Anwendung von 
Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren.«
	        
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