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(3) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten
„Sprengkräftige Zündungen u. s. w.“ kommen die Vorschriften unter B
bis I nicht in Anwendung.
Nr. XXXVI.
Der erste Satz der lit. d hat zu lauten:
Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind.
Nr. XL.
Am Schlusse ist folgender dritter Absatz nachzutragen:
Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser,
so finden die bezüglichen Vörschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 4
Anwendung.
Als Nr. XLIIa
ist einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nach-
stehenden Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen
nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in
Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu
einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem
festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe,
ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß
zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum
von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg
oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver-
schiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem der
Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Be-
achtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften bei-
gegeben werden.
Als Nr. XLiVa
ist einzuschalten:
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Be-
förderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmo-
sphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweiß-