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(Nr. 2862.) Bekanntmachung, betreffend ein Sonderabkommen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch österreichischen
Verkehre. Vom 15. Mai 1902.
in Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 23. Januar d. J.
gefaßten Beschlusses wird nachstehendes zwischen dem Deutschen Reiche und
Oesterreich getroffenes Sonderabkommen veröffentlicht:
Sonderabkommen
zwischen
der Kaiserlich deutschen Regierung und der Kaiserlich Königlich öster-
reichischen Regierung zum internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr, für die deutsch-österreichischen Verkehre.
Vom 12. April 1902.
Die Eingangs erwähnten beiden Regierungen haben auf Grund des Artikel 3
Ziffer I des Pariser Zusatz-Uebereinkommens vom 16. Juni 1898 zum inter-
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen
direkten Verkehr der Eisenbahnen Deutschlands einerseits und der österreichischen
Eisenbahnen andererseits Nachstehendes vereinbart:
Artikel 1. Durch die Eisenbahntarife kann mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörden festgesetzt werden, daß
a) auf den im Durchgange durch Oesterreich über österreichische
Linien geleiteten Verkehr zwischen Stationen, die auf deutschem
Gebiete liegen,
sowie
b) auf den im Durchgange durch Deutschland über deutsche
Linien geleiteten Verkehr zwischen Stationen, die auf öster-
reichischem Gebiete liegen,
je nach Lage der Verhältnisse entweder ausschließlich die deutsche Eisen-
bahn-Verkehrsordnung oder ausschließlich das für die österreichischen
Eisenbahnen geltende Betriebs-Reglement Anwendung findet.
Artikel 2. Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Juni 1902
in Wirksamkkeit.
Berlin, den 15. Mai 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 36