Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 155 — 
Reichs— Gesetzblatt. 
       
  
Nr.  24. 
Inhalt: Schaumweinsteuergesetz. S. 155. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum 
Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. S. 161. — Bekanntmachung, betreffend 
die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. S. 166. 
  
  
(Nr. 2863.) Schaumweinsteuergesetz. Vom 9. Mai 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
1. Gegenstand der Besteuerung. 
§. 1. 
Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein) 
sowie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch 
im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe 
(Schaumweinsteuer). 
Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer 
unterliegende Getränke. 
Schaumwein, welcher nachweislich der Verzollung unterlegen hat, bleibt 
von der Abgabe befreit. 
2. Höhe der Steuer. 
§. 2. 
Die Schaumweinsteuer beträgt: 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein 
hergestellt ist, zehn Pfennig für jede Flasche; 
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke fünfzig 
Pfennig für jede Flasche. 
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein 
Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. 
Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschließungen 
mit Raumgehalt über 425 bis 850 Kubikcentimeter behandelt; Umschließungen 
mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubikcentimeter gelten als habbe Flaschen. 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1902.
	        
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