Der Regierungsantritt. 91
nur dann statthaft, wenn die ältere Linie ganz ausgestorben
ist. Das preußische Königshaus hat jetzt seinen höchsten
gemeinsamen Stammvater in Friedrich Wilhelm III.; die
erste Linie ist die Friedrich Wilhelms III., die zweite die seines
Bruders Ludwig. In Ermangelung eines Sukzessionsberechtigten
regelt sich die Thronfolge nach Maßgabe bestehender
Erbverträge und Erbverbrüderungen nicht mehr, soweit
sie eine verfassungswidrige Teilung des Staatsgebietes voraussetzen.
Neue Erbverbrüderungen können nur mit Zustimmung
des Parlaments geschlossen werden. Ob ehemalige
Eventualbelehnungen oder Lehnsanwartschaften maßgebend
sind, ist bestritten. Durch Testament mit Zustimmung der
Volksvertretung kann ebenfalls die Sukzession geordnet
werden. Der Hauptfall wird aber heutzutage ein noch bei
Lebzeiten des Monarchen erlassenes spezielles Gesetz sein.
§ 20. Der Regierungsantritt.
I. Der Anfall der Krone erfolgt ipso jure, Erledigung und
Besetzung des Thrones geschieht in einem Zuge. Mit dem
Tode des Königs ist auf Grund der verfassungsmäßigen
Thronfolgeordnung sofort sein Nachfolger gesetzlich bestimmt.
Rex non moritur. Le roi est mort, vive le roi! Eine Ausnahme
von dieser Regel tritt in dem Fall ein, wenn der letzte
König eine schwangere Witwe hinterläßt. In Ermangelung von
Söhnen wird das ungeborene Kind Anwärter. Kommt das
Kind tot zur Welt, oder ist es ein solches weiblichen Geschlechtes,
so ist der nächste Agnat berufen.
II. Bei der Thronbesteigung übliche Handlungen sind der
Erlaß eines Besitznahmepatentes und die feierliche Bestätigung;
verfassungsmäßig vorgeschrieben ist die eidliche Bekräftigung
der Landesverfassung gemäß Art. 54. Was die
Wirkung der Thronbesteigung anlangt, so ändert sich
grundsätzlich im öffentlichen Recht des Staates nichts. Alle