Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Der  Regierungsantritt.  91

nur  dann  statthaft,  wenn  die  ältere  Linie  ganz  ausgestorben
ist.  Das  preußische  Königshaus  hat  jetzt  seinen  höchsten
gemeinsamen  Stammvater  in  Friedrich  Wilhelm  III.;  die
erste  Linie  ist  die  Friedrich  Wilhelms  III.,  die  zweite  die  seines
Bruders  Ludwig.  In  Ermangelung  eines  Sukzessionsberechtigten
  regelt  sich  die  Thronfolge  nach  Maßgabe  bestehender
  Erbverträge  und  Erbverbrüderungen  nicht  mehr,  soweit
sie  eine  verfassungswidrige  Teilung  des  Staatsgebietes  voraussetzen.
  Neue  Erbverbrüderungen  können  nur  mit  Zustimmung
  des  Parlaments  geschlossen  werden.  Ob  ehemalige
Eventualbelehnungen  oder  Lehnsanwartschaften  maßgebend
sind,  ist  bestritten.  Durch  Testament  mit  Zustimmung  der
Volksvertretung  kann  ebenfalls  die  Sukzession  geordnet
werden.  Der  Hauptfall  wird  aber  heutzutage  ein  noch  bei
Lebzeiten  des  Monarchen  erlassenes  spezielles  Gesetz  sein.

§  20.  Der  Regierungsantritt.

I.  Der  Anfall  der  Krone  erfolgt  ipso  jure,  Erledigung  und
Besetzung  des  Thrones  geschieht  in  einem  Zuge.  Mit  dem
Tode  des  Königs  ist  auf  Grund  der  verfassungsmäßigen
Thronfolgeordnung  sofort  sein  Nachfolger  gesetzlich  bestimmt.
Rex  non  moritur.  Le  roi  est  mort,  vive  le  roi!  Eine  Ausnahme
  von  dieser  Regel  tritt  in  dem  Fall  ein,  wenn  der  letzte
König  eine  schwangere  Witwe  hinterläßt.  In  Ermangelung  von
Söhnen  wird  das  ungeborene  Kind  Anwärter.  Kommt  das
Kind  tot  zur  Welt,  oder  ist  es  ein  solches  weiblichen  Geschlechtes,
so  ist  der  nächste  Agnat  berufen.

II.  Bei  der  Thronbesteigung  übliche  Handlungen  sind  der
Erlaß  eines  Besitznahmepatentes  und  die  feierliche  Bestätigung;
  verfassungsmäßig  vorgeschrieben  ist  die  eidliche  Bekräftigung
  der  Landesverfassung  gemäß  Art.  54.  Was  die
Wirkung  der  Thronbesteigung  anlangt,  so  ändert  sich
grundsätzlich  im  öffentlichen  Recht  des  Staates  nichts.  Alle