Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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in  der  Art  festgesetzt,  daß  dieselbe  den  Betrag  von  Einem  Gulden  im  Ganzen  nicht  übersteigen
  darf.
5.  12.

Ist  über  die  Erneuerung  einer  Versicherung  (Art.  9,  Satz  2  des  Gesetzes)  vom
Gemeinderathe  zu  erkennen,  so  ist  nur  die  Hälfte  der  in  §.  11  bestimmten  Erkenntnißgebühr
zu  entrichten.

Wenn  vor  Ablauf  von  10  Jahren  über  eine  vom  Versicherten  beantragte  Veränderung
der  Versicherung  zu  erkennen  ist,  so  ist,  wenn  eine  Verminderung  verlangt  wird,  eine
Erkenntnißgebühr  nicht  zu  entrichten,  im  Falle  einer  Erhöhung  aber  nur  in  Beziehung  auf
den  erhöhten  Betrag.

–S.  13.

Für  die  im  Art.  8  des  Gesetzes  vorgeschriebene  jährliche  Prüfung  der  Versicherungs-Beträge

  darf  den  Verficherten  keine  Gebühr  berechnet  werden.

8.  14.

Die  mit  der  Aufnahme  oder  Schätzung  bemühten,  von  dem  Versicherungs-Suchenden  zu
belohnenden  Personen  erhalten  für  Mühe  und  Zehrung  gleich  den  Gemeinderäthen  (Verfügung
  vom  22.  Februar  1841)  Vergütung,  soweit  nicht  vom  Oberamte  aus  besondern  Grän--den
  höhere  Vergütung  für  zulässig  erkannt  wird.

G.  15.

Der  Betrag  der  erhobenen  Gebühren  der  Schätzungs-Commission  und  der  Sachverständigen
  ist  auf  der  Beglaubigungs-Urkunde  anzumerken.

Von  den  Obliegenhelten  der  Verwaltungs-Ausschüsse  und  Hauptagenten.

–.  16.

Der  Verwaltungs-Ausschuß  oder  Hauptagent  einer  zugelassenen  Gesellschaft  ist  verpflichtet,
  in  Beziehung  auf  jede  Veränderung,  welche  in  den  Statuten,  Versicherungs-Bedingungen
oder  Instruktionen  getroffen  werden  soll,  vor  der  Einführung  die  Genehmigung  des  Ministeriums
  durch  den  Regierungs-Commissär  einzuholen.

Demselben  sind  von  Seiten  der  Gesellschaften  auch  die  jährlichen  Rechenschaftsberichte
zur  Vorlage  an  das  Ministerium  mitzutheilen.