Münzen. 227
Landes, dessen bisherigen Stempel sie tragen, oder in welchem ihre
Stempelung bisher anerkannt war, bis dahin zulässig, daß eine neue
Berichtigung und Stempelung erforderlich wird.
Alle durch die Vorschriften unter I nicht ausgeschlossenen Stücke der
Pfundreihe, welche außer der Zahl irgend eine auf Pfund, Zollpfund, Centner,
Zollcentner zu beziehende, überhaupt von Kilogramm abweichende Bezeichnung
enthalten, bleiben, auch wenn die Bezeichnung den Vorschriften der Eichordnung
vom 16. Juli 1869 nicht entspricht, ohne Beschränkung zulässig
und können, nachdem ihre genügende Richtigkeit konstatirt worden ist, den
Bundes-Eichungsstempel vor dem 1. Januar 1872 unbedingt und nach dem
1. Januar 1872 unter der Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen
Vorschriften der Eichordnung genügen. 1
III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der durch die
Bestimmungen unter I bedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theilstücke
nicht zulässig bleiben kann, sind im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu dulden.
IV. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf diejenigen Münz-Gewichtsstücke,
welche zum Zuwägen von Münzmetallen im öffentlichen
Verkehr dienen. 6
(Bek. d. Vormat Eichungskommission vom 23. Februar 1870, Beilage zu Nr. 29
d. B.-G.-Bl.)
B. Kapitel.
Münze
Pfunde feinen Goldes 1394 Stück ausgebracht werden. (§ 1 d. Ges. vom 4. De-Außer
der Reichsgoldmünze zu 10 Mark sollen Reichsgoldmünzen zu 20 Mark
ausgeprägt werden. (8 3 a. a. O.)
8 2. Der Thaler ist die eigenthümliche Silberscheidemünze. Außer dem
Thaler werden Einsechstel -Thalerstücke und Doppelthaler geprägt. (§ 2 d. Ges.
vom 4. Mai 1857, Ges.-S., S. 305.)
Das Pfund feinen Silbers ist gleich 30 Thalern, 15 Doppelthalern und
180 Einsechstel-Thalerstücken. (8 3 a. a. O.)
Der Thaler besteht aus 30 Silbergroschen und der Silbergroschen aus
12 Pfennigen. ·
Als Silber-Scheidemünzen werden 24Silbergroschen-Stücke, 1 Silbergroschen-Stücke
und ½ Silbergroschen-Stücke, — als Kupfer-Scheidemünzen: 4-, 3-, 2.
und 1 Pfennig-Stücke ausgeprägt. Zahlungen, welche mit Einsechstel-Thalerstücken
geleistet werden können, ist Niemand verpflichtet in Scheidemünze anzunehmen; dagegen
darf die Annahme der letzteren von den öffentlichen Kassen und Anstalten
ebenso wenig als im Privatverkehr verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung
weniger als ein Sechstelthaler beträgt, oder weniger als ein Sechstel-Thalerstück
zur Ausgleichung der Summe erforderlich ist. (§ 7 a. a. O.)
8 3. Gleich der Landesmünze sollen sowohl bei allen öffentlichen Kassen,
als auch im allgemeinen und Handels-Verkehr, nach ihrem vollen Werthe ange-157