Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Münzen.  227

Landes,  dessen  bisherigen  Stempel  sie  tragen,  oder  in  welchem  ihre
Stempelung  bisher  anerkannt  war,  bis  dahin  zulässig,  daß  eine  neue
Berichtigung  und  Stempelung  erforderlich  wird.

Alle  durch  die  Vorschriften  unter  I  nicht  ausgeschlossenen  Stücke  der
Pfundreihe,  welche  außer  der  Zahl  irgend  eine  auf  Pfund,  Zollpfund,  Centner,
Zollcentner  zu  beziehende,  überhaupt  von  Kilogramm  abweichende  Bezeichnung
enthalten,  bleiben,  auch  wenn  die  Bezeichnung  den  Vorschriften  der  Eichordnung
  vom  16.  Juli  1869  nicht  entspricht,  ohne  Beschränkung  zulässig
und  können,  nachdem  ihre  genügende  Richtigkeit  konstatirt  worden  ist,  den
Bundes-Eichungsstempel  vor  dem  1.  Januar  1872  unbedingt  und  nach  dem
1.  Januar  1872  unter  der  Bedingung  empfangen,  daß  sie  auch  den  anderweitigen
  Vorschriften  der  Eichordnung  genügen.  1

III.  Die  Einsatzgewichte,  deren  bisherige  Zusammensetzung  zufolge  der  durch  die
Bestimmungen  unter  I  bedingten  Unzulässigkeit  einzelner  ihrer  Theilstücke
nicht  zulässig  bleiben  kann,  sind  im  öffentlichen  Verkehr  nicht  mehr  zu  dulden.

IV.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  diejenigen  Münz-Gewichtsstücke,
  welche  zum  Zuwägen  von  Münzmetallen  im  öffentlichen
Verkehr  dienen.  6

(Bek.  d.  Vormat  Eichungskommission  vom  23.  Februar  1870,  Beilage  zu  Nr.  29
d.  B.-G.-Bl.)

B.  Kapitel.
Münze

Pfunde  feinen  Goldes  1394  Stück  ausgebracht  werden.  (§  1  d.  Ges.  vom  4.  De-Außer

  der  Reichsgoldmünze  zu  10  Mark  sollen  Reichsgoldmünzen  zu  20  Mark
ausgeprägt  werden.  (8  3  a.  a.  O.)

8  2.  Der  Thaler  ist  die  eigenthümliche  Silberscheidemünze.  Außer  dem
Thaler  werden  Einsechstel  -Thalerstücke  und  Doppelthaler  geprägt.  (§  2  d.  Ges.
vom  4.  Mai  1857,  Ges.-S.,  S.  305.)

Das  Pfund  feinen  Silbers  ist  gleich  30  Thalern,  15  Doppelthalern  und
180  Einsechstel-Thalerstücken.  (8  3  a.  a.  O.)

Der  Thaler  besteht  aus  30  Silbergroschen  und  der  Silbergroschen  aus
12  Pfennigen.  ·

Als  Silber-Scheidemünzen  werden  24Silbergroschen-Stücke,  1  Silbergroschen-Stücke
  und  ½  Silbergroschen-Stücke,  —  als  Kupfer-Scheidemünzen:  4-,  3-,  2.
und  1  Pfennig-Stücke  ausgeprägt.  Zahlungen,  welche  mit  Einsechstel-Thalerstücken
geleistet  werden  können,  ist  Niemand  verpflichtet  in  Scheidemünze  anzunehmen;  dagegen
  darf  die  Annahme  der  letzteren  von  den  öffentlichen  Kassen  und  Anstalten
ebenso  wenig  als  im  Privatverkehr  verweigert  werden,  wenn  die  zu  leistende  Zahlung
  weniger  als  ein  Sechstelthaler  beträgt,  oder  weniger  als  ein  Sechstel-Thalerstück
  zur  Ausgleichung  der  Summe  erforderlich  ist.  (§  7  a.  a.  O.)

8  3.  Gleich  der  Landesmünze  sollen  sowohl  bei  allen  öffentlichen  Kassen,
als  auch  im  allgemeinen  und  Handels-Verkehr,  nach  ihrem  vollen  Werthe  ange-157