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ernsthaft mitzureden, oder darüber zu schreiben. Vor Allem gilt es die
staatsrechtliche Stellung der Eisenbahnen scharf im Auge zu behalten
und sich volle Klarheit darüber zu verschaffen, dass diese neuen Transportanstalten
nicht blosse commerzielle Unternehmungen des gewöhnlichen Lebens
(etwa Fuhrleute im Grossen) sind, dass vielmehr ihre Bedeutung weit über
die Schranken gewöhnlicher wirthschaftlicher Berufsarten hinausreicht. Auch
da, wo der Staat den Betrieb von Eisenbahnen an Privatgesellschaften überlässt,
wird in That und Wahrheit eine öffentliche Thätigkeit nur delegirt
und der Staat hat das Recht und die Pflicht nicht bloss zur Zeit des Baues,
sondern auch während des Betriebes eine ernsthafte Controle auszuüben.
So erklärt es sich auch, dass das Eisenbahnrecht nicht etwa an der Hand
der gewöhnlichen civilistischen Normen erörtert oder verstanden werden
kann: die staatsrechtliche Seite ist oft allein im Stande, die Tragweite gewisser
Sätze zu erkennen und die doctrinelle Stütze dazu zu liefern. Aber
auch die volkswirthschaftliche Disciplin darf beim Studium des Eisenbahnrechts
nicht in den Hintergrund treten und zu All’ dem muss eine eingehende
Kenntniss der auswärtigen Literatur insbesondere der französischen und
englischen treten. Denn es ist wahr, was neuestens L. v. STEIN (Finanzwissenschaft
5. Aufl. II. 1. S. 245) gesagt hat, dass speziell die französische
Eisenbahnjurisprudenz entwickelter ist als die deutsche, Dass im Uebrigen
auch eisenbahngeschichtliche Kenntnisse nöthig sind und das Verständniss
des geschäftsmässigen Betriebes im Einzelnen sehr erwünscht ist, — brauche
ich nicht zu sagen.
Die Qualification eines Eisenbahnschriftstellers ist demnach keine einfache.
Allein es unterliegt keinem Zweifel, dass wie kaum ein Zweiter EGER es ist,
weloher die nöthigen Vorstudien gemacht hat, um das vernachlässigte Gebiet
des Eisenbahnrechts auf die Höhe deutscher Wissenschaft zu erheben. EsER
hat schon früher hervorragende Sammelwerke über die Eisenbahnrechtsdisciplin
geliefert. Ich erinnere an die Darstellung des Frachtrechts (ILI Bände),
an den Commentar über das Haftpflichtgesetz und die Zwangsversicherung
(jüngst in 3. Aufl. erschienen), an die eisenbahnrechtlichen Entscheidungen
(bis jetzt III Bände), an die eingehende Kritik des internationalen Vertragsentwurfes
über Frachtrecht. Allerdings sind die erstgenannten Arbeiten
von ganz wesentlich compilatorischer Natur und Bedeutung: sie stellen
gewissermaassen das grosse factische Material vor, welches jetzt juristisch
zersetzt, zergliedert und gruppirt werden muss. Angesichts dieser Vorarbeiten
darf also EgER gegenüber sicherlich die exceptio judicis incompetentis
nicht erhoben werden.
Dass EarrR den ganzen feinen Stoff des Eisenbahnrechts theoretisch
fortentwickeln wird, darf nach den zwei vorliegenden Heften des an
der Spitze erwähnten „Handbuchs“ wohl mit Grund vorhergesagt werden.
Aber es muss dringend betont werden, dass das Handbuch die Essenz der
juristischen Fragen zur vollen Geltung bringen muss: es soll also das Eisenbahnrecht
theoretisch construiren und sich nicht in alle möglichen Details
verlieren. Die theoretische Begründung eines selbständigen Eisenbahnrechts,
welche der Verfasser nach dem Vorworte und nach $ 4 gibt, halte ich auch
meinerseits für vollkommen zutreffend. Insbesondere theile ich auch seine
Ansicht, dass derjenige, welcher die staats- und privatrechtlichen Fragen
des Eisenbahnrechts trennt, sich von vorneherein das volle Verständniss
dieser Discıplin verschliesst.
Die‘ theoretische Gliederung des Eisenbahnrechts ist ausserordentlich
schwierig, allein mit Fug und Recht hat der Verfasser die Darstellung an