Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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„Zusammengesetzte  Munition  für  Geschütze."

oder

„Getrennte  Munition  für  Geschütze."
oder

„Geladene  Geschosse  für  Geschütze.“
oder

„Geschützladungen  in  Metallkartuschen.“

Zu  8.

(1)  Signalfeuerwerk  muß  in  haltbare  Holzbehälter  fest  verpackt
  sein,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  kein  Ausstreuen  stattfinden
kann.  Auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  sind  zulässig.  Die
Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder  sonstigen  eisernen
Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dergleichen)  haben.

(2)  Das  Rohgewicht  eines  Behälters  darf  höchstens  90  kg  betragen.


(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Signalfeuerwerk.
  Ib.“  tragen.

B.

Aufgabe.

Geladene  Munition  für  Geschütze  (Ziffer  7)  und  Signalfeuerwerk
  (Ziffer  8)  dürfen  nicht  als  Eilgut  aufgegeben  werden.
Für  die  Gegenstände  der  Ziffer  7  und  8  gelten  bezüglich  der  Aufgabe
außerdem  die  Vorschriften  unter  la.  B.  für  die  Sprengmittel  der
3.  Gruppe.

C.
Bescheinigungen.  Frachtbriefe.

(1)  Bei  den  Leucht=  und  Signalmitteln  der  Ziffer  1  muß
auf  dem  Frachtbriefe  vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  Beschaffenheit
und  Verpackung  der  Sendung  den  unter  Ib.  Ziffer  1  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  getroffenen  Vorschriften  entsprechen.

(2)  Bei  den  Momentzündschnüren  der  Ziffer  2c)  muß
auf  dem  Frachtbrief  durch  einen  von  der  Eisenbahn  anerkannten
Chemiker  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  des  Sprengstoffs  den
Bedingungen  unter  Ib.  Ziffer  2c)  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  entspricht.

(3)  Bei  den  nichtsprengkräftigen  Zündungen  der  Ziffer  3
hat  der  Absender  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung
abzugeben,  die  zu  lauten  hat:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbrief
gehörige  Sendung  in  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in
Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib.  für  nichtsprengkräftige
  Zündungen  getroffenen  Vorschriften  entspricht.“
(4)  Bei  den  sprengkräftigen  Zündungen  der  Ziffer  4  muß

der  Frachtbrief  eine  vom  Absender  und  von  einem  von  der  Eisenbahn
anerkannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung
der  in  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  Ib.  für  sprengkräftige
  Zündungen  getroffenen  Verpackungsvorschriften  enthalten.  Bei
den  sprengkräftigen  Zündungen  unter  Ziffer  4c)  bis  e)  muß
außerdem  durch  einen  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemitker  bescheinigt
  sein,  daß  die  Beschaffenheit  der  Sprengstoffe  den  Bestimmungen
für  reine  Pikrinsäure  entspricht.