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„Zusammengesetzte Munition für Geschütze."
oder
„Getrennte Munition für Geschütze."
oder
„Geladene Geschosse für Geschütze.“
oder
„Geschützladungen in Metallkartuschen.“
Zu 8.
(1) Signalfeuerwerk muß in haltbare Holzbehälter fest verpackt
sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden
kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die
Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen
Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben.
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Signalfeuerwerk.
Ib.“ tragen.
B.
Aufgabe.
Geladene Munition für Geschütze (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk
(Ziffer 8) dürfen nicht als Eilgut aufgegeben werden.
Für die Gegenstände der Ziffer 7 und 8 gelten bezüglich der Aufgabe
außerdem die Vorschriften unter la. B. für die Sprengmittel der
3. Gruppe.
C.
Bescheinigungen. Frachtbriefe.
(1) Bei den Leucht= und Signalmitteln der Ziffer 1 muß
auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit
und Verpackung der Sendung den unter Ib. Ziffer 1 der Anlage C
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Vorschriften entsprechen.
(2) Bei den Momentzündschnüren der Ziffer 2c) muß
auf dem Frachtbrief durch einen von der Eisenbahn anerkannten
Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit des Sprengstoffs den
Bedingungen unter Ib. Ziffer 2c) in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
entspricht.
(3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3
hat der Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung
abzugeben, die zu lauten hat:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief
gehörige Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib. für nichtsprengkräftige
Zündungen getroffenen Vorschriften entspricht.“
(4) Bei den sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 4 muß
der Frachtbrief eine vom Absender und von einem von der Eisenbahn
anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung
der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib. für sprengkräftige
Zündungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten. Bei
den sprengkräftigen Zündungen unter Ziffer 4c) bis e) muß
außerdem durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemitker bescheinigt
sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bestimmungen
für reine Pikrinsäure entspricht.