Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 9. 
Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat, muß behufs Er- 
langung eines neuen Seefahrtsbuchs das ältere vorlegen oder dessen Verlust 
glaubhaft machen. Daß dies geschehen, wird von dem Seemannsamt in dem 
neuen Seefahrtsbuche vermerkt. 
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke zugleich eine 
Bescheinigung des Seemannsamts über die früheren Rang= und Dienstverhältnisse 
sowie über die Dauer der Dienstzeit und über die dem Schiffsmann anzurechnen- 
den Beitragswochen für die Invalidenversicherung, soweit derselbe sich hierüber 
gentgend ausweist, beizufügen. 
§. 10. 
Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuchs angemustert ist, darf nicht von 
neuem angemustert werden, bevor er sich über die Beendigung des früheren 
Dienstverhältnisses durch den in das Seefahrtsbuch einzutragenden Vermerk 
(§§. 22, 25) ausgewiesen hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamts 
ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die 
Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhaft gemacht ist, ein 
vom Seemannsamte hierüber einzutragender Vermerk im Seefahrtsbuche. 
K. 11. 
Einrichtung und Preis des Seefahrtsbuchs bestimmt der Bundesrath. Die 
Ausfertigung erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Das Seefahrtsbuch muß über die Militärverhältnisse und die Invaliden= 
versicherung des Inhabers Auskunft geben. 
G. 12. 
Der Kapitän hat die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs- 
mannschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§9. 13 bis 26) zu ver- 
anlassen. 
Der Kapitän oder ein zum Abschlusse von Heuerverträgen bevollmächtigter 
Vertreter der Rhederei und der Schiffsmann müssen bei der Musterung zugegen 
sein; gewerbsmäßige Stellenvermittler für Schiffsleute dürfen als Vertreter nicht 
bestellt werden. 
K. 13. 
Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung des mit dem Schiffsmanne 
geschlossenen Heuervertrags vor einem Seemannsamte. Sie muß vor Antritt 
oder Fortsetzung der Reise, wenn dies aber ohne Verzögerung der Reise unaus- 
führbar ist, sobald ein Seemannsamt angegangen werden kann, erfolgen; die 
Gründe für die Verzögerung oder Unterlassung der Anmusterung sind in das 
Schiffstagebuch einzutragen. Geschieht die Anmusterung innerhalb des Reichs- 
gebiets, so ist dabei das Seefahrtsbuch vorzulegen.
	        
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