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G. 25.
Erfährt der Bestand der Mannschaft Aenderungen, bei welchen eine
Musterung (I. 12) nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen ohne Verzögerung
der Reise unausführbar ist, so hat der Kapitän, sobald ein Seemannsamt an-
gegangen werden kann, bei demselben unter Darlegung der Hinderungsgründe
die Musterung nachzuholen, oder, sofern auch diese nachträgliche Musterung nicht
mehr möglich ist, den Sachverhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über die Anzeige
ist vom Seemannsamt in die Musterrolle und in die Seefahrtsbücher der be-
theiligten Schiffsleute einzutragen.
E. 26.
Die Kosten der Musterungsverhandlungen, einschließlich der Ausfertigung
der Musterrolle, fallen dem Rheder zur Last.
Die Bestimmungen über die in gleicher Höhe für alle Seemannsämter
innerhalb des Reichsgebiets festzustellenden Kosten erfolgen durch den Bundesrath.
Dritter Abschnitt.
Vertragsverhältniß.
S. 27.
Die Gültigkeit des Heuervertrags ist durch schriftliche Abfassung und durch
den nachfolgenden Vollzug der Anmusterung nicht bedingt. Jedoch ist dem
Schiffsmanne bei der Anheuerung ein von dem Kapitän oder dem Vertreter der
Rhederei (F. 12 Abs. 2) unterschriebener Ausweis (Heuerschein) zu geben, welcher
enthält:
Namen des Schiffes,
Angabe der Dienststellung,
Angabe der Reise oder Dauer des Vertrags,
Höhe der Heuer,
Zeit und Ort der Anmusterung.
Aufkündigungsfristen und sonstige die Lösung des Heuervertrags betreffende
Zeitbestimmungen sollen für beide vertragschließende Theile gleich sein. Bei
entgegenstehender Vereinbarung kann der Schiffsmann die dem anderen Theile
zugestandene Frist oder Zeitbestimmung für sich in Anspruch nehmen.
.. 28.
Der Heuervertrag kann für eine Reise oder auf Zeit abgeschlossen werden.
Ist bei der Anheuerung für eine Reise deren Endziel nicht angegeben, so
läuft in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung, unbeschadet der Vorschrift
des §. 69, der Heuervertrag bis zur Rückkehr in den Hafen der Ausreise (I. 14).
Bei Anheuerung auf unbestimmte Zeit soll im Heuervertrag eine Kündi-
gungsfrist angegeben oder in anderer Weise über die Beendigung des Dienst-