Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Mit Löschen und Laden dürfen, solange das Schiff innerhalb des Reichs— 
gebiets im Hafen oder auf der Rhede liegt, die zur Schiffsmannschaft gehörigen 
Personen an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden. Diese Vorschrift 
gilt nicht für die Ladung derjenigen Dampfschiffe, welche in regelmäßigem Fahr- 
plane die Kaiserlich deutsche Post befördern, und für die zum Löschen und Laden 
dieser Dampfschiffe dienenden Fahrzeuge sowie für das Gepäck der Reisenden und 
für leicht verderbende Güter. Außerdem können von einer durch die LZentral-= 
behörde des Bundesstaats zu bestimmenden Behörde in Nothfällen Ausnahmen 
von dieser Vorschrift auf jedesmaligen Antrag gestattet werden. 
Sonn= und Festtagsarbeit (Abs. 1, 2) ist als Ueberstundenarbeit zu ver- 
güten, soweit sie nicht zur Verpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen 
Personen oder zur Sicherung des Schiffes in dringender Gefahr erforderlich ist. 
Soweit nicht dringende Gründe entgegenstehen, ist an Sonn= und Fest- 
tagen im Hafen und auf der Rhede der Schiffsmannschaft Gelegenheit zur Theil- 
nahme am Gottesdienst ihrer Konfession zu geben und der hierzu erforderliche 
Urlaub zu ertheilen. 
S. 38. 
Auf See darf an Sonn= und Festtagen über das hinaus, was zur 
Sicherheit und zur Fahrt des Schiffes, zur Bedienung der Maschine, zum Segel- 
trocknen, Bootsdienst und zur Verpflegung und Bedienung der an Bord be- 
findlichen Personen unbedingt erforderlich ist, der Schiffsmannschaft Arbeit nur 
in dringenden Fällen auferlegt werden. 
Die Vorschrift des §. 37 Abs. 4 findet auf See entsprechende Anwendung. 
Auch ist dem Schiffsmanne, der es verlangt, die Theilnahme an gemeinschaft- 
lichen Andachten seiner Konfession zu gestatten. 
G. 39. 
Als Festtage im Sinne der 90. 37, 38 gelten im Inlande die von der 
Landesregierung des Liegeorts bestimmten Tage, im Ausland und auf See die 
Festtage des inländischen Heimathshafens; in Ermangelung eines solchen werden 
die Festtage durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt. Im Sinne des 
§. 37 Abs. 4 gelten als Festtage im Ausland auch die kirchlich gebotenen Fest- 
tage des Liegeorts. 
S. 40. 
Die Vorschriften des §. 35 Abs. 3 und des F. 37 Abs. 3 finden auf 
Schiffsoffiziere keine Anwendung, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. 
. 41. 
Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiffbruche, sowie bei Gewalt 
und Angriff gegen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann alle befohlene Hülfe 
zur Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlich zu leisten und darf ohne 
Einwilligung des Kapitäns, solange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff 
nicht verlassen.
	        
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