Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Diese Erhöhung wird, wie folgt, bestimmt: 
1. der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der 
Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Durchschnittsbetrag sich 
ergebende Heuer der Leichtmatrosen und mit Beginn des vierten 
Jahres in die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen ein; 
2. der Leichtmatrose erhält mit Beginn des zweiten Jahres die in der 
Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des 
vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an Heuer; 
3. für die übrige Schiffsmannschaft steigt die in der Musterrolle an- 
gegebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein Fünftel und 
mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftel ihres ur- 
sprünglichen Betrags. 
In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 tritt der Schiffsmann mit der Er- 
höhung der Heuer zugleich in die entsprechende Rangklasse ein. 
 
§. 53. 
Die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen des 
Kapitäns und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf einem 
nach den §§. 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehenden 
Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschollenheitsfrist. 
Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat nach dem Tage für 
beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff reicht. 
Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamte des Heimathshafens 
und in Ermangelung eines solchen dem Seemannsamte des Registerhafens zu 
übergeben. Das Seemannsamt hat die Aushändigung an die Empfangs- 
berechtigten zu vermitteln. 
§. 54.  
Dem Schiffsmanne gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffes von 
dem Zeitpunkte des Dienstantritts an bis zur Abmusterung, jedoch wenn diese 
ohne Verzögerung der Reise unausführbar ist, bis zur Beendigung des Dienst- 
verhältnisses. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem 
eigenen Bedarfe verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst 
bei Seite bringen. Anstatt der Beköstigung kann auf Grund besonderer Abrede 
eine entsprechende Geldentschädigung gewährt werden. 
§. 55. 
Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffes vom Zeitpunkte des 
Dienstantritts an bis zur Abmusterung, jedoch wenn diese ohne Verzögerung 
der Reise unausführbar ist, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch 
auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffes entsprechenden, nur für sie 
und ihre Sachen bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden 
Logisraum.
	        
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