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§. 59.
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder nach der An-
musterung erkrankt oder eine Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten
der Verpflegung und Heilbehandlung. Diese Verpflichtung erstreckt sich:
1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verletzung die Reise
nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung
oder Verletzung;
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von drei Monaten
nach dem Verlassen des Schiffes in einem deutschen Hafen und bis
zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in
einem anderen Hafen.
Im Falle einer Verletzung hört die Verpflichtung des Rheders dem Ver-
letzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufsgenossenschaft die Fürsorge
übernimmt.
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehandlung dem Schiffs-
mann in einer Krankenanstalt zu gewähren.
Ein Schiffsmann, der wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb des
Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung und der des be-
handelnden Arztes oder des Seemannsamts nach einem deutschen Hafen in eine
Krankenanstalt überführt werden. Ist der Schiffsmann außer Stande, die Zu-
stimmung zu ertheilen, oder verweigert er sie ohne berechtigten Grund, so kann
sie nach Anhörung eines Arztes durch dasjenige Seemannsamt ersetzt werden, in
dessen Bezirke der Schiffsmann sich zur Zeit befindet. Findet die Ueberführung
statt, so erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders stets nur bis zum Ablaufe
von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt des deutschen Hafens.
Der Schiffsmann, welcher sich der Heilbehandlung ohne berechtigten Grund
entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten die Heilung vereitelt oder wesent-
lich erschwert hat, verliert den Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und Heil-
behandlung. Ueber die Berechtigung des Grundes sowie über Beginn und Dauer
des Verlustes entscheidet vorläufig das Seemannsamt.
Dem Schiffsmanne gebührt, falls er nicht mit dem Schiffe nach dem
Hafen der Ausreise (§. 14) zurückkehrt, freie Zurückbeförderung (§§. 78, 79) nach
diesem Hafen oder nach Wahl des Kapitäns eine entsprechende, im Streitfalle
vom Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung.
§. 60.
Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reichsgebiets, so kann der in
einem deutschen Hafen geheuerte Schiffsmann in den Fällen des §J. 59 Abs. 6,
des §. 66 Abs. 3 und der §§. 69, 71, 72, 79 die Rückbeförderung auch nach
dem Hafen, an welchem er geheuert ist, verlangen. Im Uebrigen kann verein-
bart werden, daß für die dem Schiffsmann in den vorbezeichneten Fällen zu-
stehenden Rückbeförderungsansprüche an Stelle des Hafens der Ausreise ein