Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Unter Rückreise im Sinne des Abs. 1 ist die Reise nach dem Hafen zu 
verstehen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat. Wenn jedoch 
das Schiff von einem nicht europäischen Hafen (§. 82) kommt und seine Aus- 
reise von einem deutschen Hafen angetreten hat, so gilt auch jede Reise nach einem 
Hafen Großbritanniens, des Kanals, der Nordsee, des Kattegats, des Sundes 
oder der Ostsee als Rückreise, falls die Reise thatsächlich in dem betreffenden 
Hafen endet, und dies der Schiffsmannschaft spätestens alsbald nach der Ankunft 
vom Kapitän erklärt wird. 
Endet die Rückreise nicht in dem Hafen der Ausreise, so hat der Schiffs- 
mann Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§. 78), 79) nach diesem Hafen oder 
nach Wahl des Kapitäns auf eine entsprechende, im Streitfalle vom Seemanns- 
amte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben der ver- 
dienten Heuer die Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung (§. 73). 
§. 67. 
Der für eine bestimmte Zeit geheuerte Schiffsmann ist, sofern keine andere 
Vereinbarung getroffen ist, verpflichtet, bis zum Ablaufe dieser Zeit im Dienste 
zu verbleiben. 
Läuft die Dienstzeit während einer Reise ab, so kann in Ermangelung 
einer anderen Vereinbarung der Schiffsmann seine Entlassung erst im nächsten 
Hafen, welchen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, verlangen. Ist 
es nach Bescheinigung des Seemannsamts oder in Ermangelung eines solchen 
der örtlichen Behörde dem Kapitän nicht möglich, in dem Hafen einen Ersatz- 
mann anzuheuern, so ist der Schiffsmann verpflichtet, gegen eine Erhöhung der 
Heuer um ein Viertel, den Dienst bis zu einem Hafen, in welchem der Ersatz 
möglich ist, längstens aber noch drei Monate hindurch fortzusetzen. Ist der 
Schiffsmann in einem deutschen Hafen geheuert, so muß auf sein Verlangen 
das Dienstverhältniß unter den bisherigen Bedingungen bis zur Rückkehr nach 
einem deutschen Hafen, längstens aber noch drei Monate hindurch fortgesetzt 
werden. 
§. 68. 
Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine Entlassung nicht früher 
verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff gereinigt und im Hafen oder 
an einem anderen Orte festgemacht, auch die etwa erforderliche Verklarung ab- 
gelegt ist. 
§. 69. 
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder 
verloren geht, insbesondere 
1. wenn es verunglückt; 
2. wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (§. 479 
des Handelsgesetzbuchs) und in dem letzteren Falle oyne Verzug öffentlich 
verkauft wird; 
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