Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  seines  Vertreters  (Art.  38  1.  Ab.  I.)
oder  Vertheidigers,  angeordnet  werden.

Dergleichen  Anträge  sind  stets  mit  der  Ausführung  der  Beschwerden  in  Verbindung  zu
setzen.  «

Art.  392.

Ergiebt  sich  in  Felge  ver  von  dem  Ober-Tribunal  verfügten  Ergänzungen  in  dem  Stande
der  Sache  eine  wesentliche  Veränderung  zum  Nachtheil  des  Angeschuldigten;  so  ist  das
Erkenntniß  des  Kreis-Gerichts  aufzuheben  und  die  Sache  zur  neuen  Entscheidung  in  erster
Instanz  zurückzuweisen.

Art.  595.

Eine  wesentliche  Veränderung  (Art.  592.)  tritt  ein:

1)  wenn  das  ersie  Urtheil  auf  Freisprechung  oder  Entbindung  von  der  Instanz  lautete

und  das  oberste  Gericht  nunmehr  Verurtheilung  für  begrundet  hält;

2)  wenn  nach  rer  Ansscht  des  Oberrichters  statt  der  in  erster  Instanz  erkannten  Strafart

  rine  höbere  zu  verfügen  wäre.

In  anderen  Fällen  bat  das  Ober-Tribunal,  dem  Erfolg  der  verfügten  Ergänzungen
Hemäß,  selbst  zu  entscheiden.

Art.  397.

Bei  dem  weiteren  Verfahren,  welches  nach  erfolgter  Aufbebung  res  ersten  Erkenntnisses
eintritt,  sind  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Prozeß--Ordnung  zu  berbachton;  übrigens  kann
ras  Ober-Tribunal  im  Falle  der  Aufbebung  des  ersten  Urtheils  wegen  Nichtigkeit  (Art.  389.)
die  weitere  Untersuchung  einem  anderen  Untergerichte  erer  auch  das  neue  Erkenntniß  einem
anderen  Kreis-Gerichte  übertragen.

Art.  595.

Eine  Abänderung  des  Urtheils  erster  Instanz  kann  sewehl  zum  Vortheil  als  zum  Nachtheil
  ree  Angeschulrigten  geschehen.

Doch  ist  einc  letzterem  nachtheilige  Abänderung  unstatthaft,  wenn  ein  Vertreter  des  noch
nicht  sechszehen  Jahre  alten  Angeschuldigten  wider  dessen  Willen  den  Rekurs  ergriffen  hat
(Art.  376.  Abs.  2.).  .

Auch  kann  eine  Schärfung  bie  zur  Todesstrafe  von  dem.  obersten  Gerichte  nur  durch
Stimmen-Einbelligkeit  beschlossen  werden.
Wirr  auf  Tovesstrafe  erkannt;  so  ist  dem  Angeschuldigten  binnen  drei  Tagen  nach  Maaß-