Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. 
§. 104. 
Dieselben Strafvorschriften (§. 103) finden auf den Schiffsmann An- 
wendung, welcher dem Kapitän, einem Schiffsoffizier oder einem anderen Vor- 
gesetzten in Ausübung seiner Dienstbefugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit Gewalt Widerstand leistet, oder den Kapitän, einen Schiffsoffizier oder einen 
anderen Vorgesetzten thätlich angreift. 
§. 105. 
Wird eine der in den §§. 103, 104 bezeichneten Handlungen von mehreren 
Schiffsleuten auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so kann die Strafe bis 
auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrags erhöht werden. 
Der Rädelsführer sowie diejenigen, welche gegen den Kapitän, einen 
Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten Gewaltthätigkeiten verüben, werden 
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängniß von gleicher Dauer be- 
straft; auch kann neben der Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht 
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
§. 106. 
Ein Schiffsmann, welcher solchen Befehlen des Kapitäns, eines Schiffs- 
offiziers oder eines anderen Vorgesetzten den Gehorsam verweigert, welche sich auf 
die Abwehr oder auf die Unterdrückung der in den §§. 103, 104 bezeichneten 
Handlungen beziehen, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geld— 
strafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
§. 107. 
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft ein Schiffsmann, welcher 
1. bei Verhandlungen, die sich auf die Ertheilung eines Seefahrtsbuchs, 
auf eine Eintragung in dasselbe oder auf eine Musterung beziehen, 
wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vorspiegelt, um 
ein Seemannsamt zu täuschen; 
2. es unterläßt, sich gemäß §. 12 zur Musterung zu stellen; 
3. im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hindernisses es 
unterläßt, sich hierüber gemäß §. 17 gegen das Seemannsamt aus- 
zuweisen; 
4. wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen gestützte Be- 
schwerde gemäß §. 99 bei dem Kapitän vorbringt; 
5. der vorläufigen Entscheidung des Seemannsamts (§. 129 Abs. 3) 
zuwiderhandelt. 
Durch die Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 wird die Vorschrift des §. 271 
des Strafgesetzbuchs nicht berührt. 
 
	        
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