Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen zur Erstattung 
solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Bei Mitnahme eines Straffälligen bleibt dem Reiche der Rückgriff an 
den Bundesstaat vorbehalten, dessen Behörden der Mitgenommene zur Straf- 
verfolgung oder Strafvollstreckung zugeführt wird. 
§. 8. 
Wer sich der Erfüllung einer ihm nach §. 1 obliegenden Verpflichtung 
entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. Für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren kommen 
die in den §§. 5, 122 bis 125 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften 
zur Anwendung. 
§. 9. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. An demselben Tage tritt 
das Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 
hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 432) 
außer Kraft. 
§ 10. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die 
Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, 
vom 27. Dezember 1872 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften 
dieses Gesetzes an deren Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
	        
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