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Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen zur Erstattung
solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Bei Mitnahme eines Straffälligen bleibt dem Reiche der Rückgriff an
den Bundesstaat vorbehalten, dessen Behörden der Mitgenommene zur Straf-
verfolgung oder Strafvollstreckung zugeführt wird.
§. 8.
Wer sich der Erfüllung einer ihm nach §. 1 obliegenden Verpflichtung
entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft. Für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren kommen
die in den §§. 5, 122 bis 125 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften
zur Anwendung.
§. 9.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. An demselben Tage tritt
das Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme
hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 432)
außer Kraft.
§ 10.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute,
vom 27. Dezember 1872 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.