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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 7 der Strafprozeßordnung. S. 227. — Bekannt-
machung über die Verlegung der deutsch österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. S. 228.
(Nr. 2879. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 7 der Strafprozeßordnung. Vom
13. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Der §. 7 der Strafprozeßordnung erhält folgende Fassung:
§. 7.
Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk
die strafbare Handlung begangen ist.
Wird der Thatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer
im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist als das nach Abs. 1 zu-
ständige Gericht nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift
erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung
im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die
Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte
Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 50
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1902.