Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Lade- 
gewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten 
über einander gelagert werden. 
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit 
anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren 
nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegen- 
stände zur Ausladung kommen sollen. 
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder 
anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich die unter den 
Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II 
und XXXVb) unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle 
vergleiche Nr. XXXIX.) 
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güter- 
steigen (Güterperrons) aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst 
abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, 
mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe 
hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu 
erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden 
dem Empfänger mit den Gute ausgeliefert. 
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist 
zu verhindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei 
Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 
(7) Bei dem Verladen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. 
Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder ab- 
geworfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf 
in oder an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer 
oder offenes Licht gehalten oder geraucht werden. 
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Lade- 
stelle oder an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen und darf 
das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der 
Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der 
außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer 
Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. 
Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge 
auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
	        
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