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(Nr. 2889.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 1 Abs. 1, §. 12 Abs. 2 Nr. 1, §. 14
Abs. 1, §. 15, §. 18 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrath Nach-
stehendes beschlossen:
1. Der amtlichen Untersuchung vor und nach der Schlachtung (§. 1 Abs. 1
des Gesetzes) unterliegen auch Esel, Maulthiere und Maulesel. Die
Bestimmungen im §. 18 des Gesetzes finden auch auf Esel, Maul-
thiere und Maulesel Anwendung.
2. Bei der Einfuhr frischen Fleisches müssen außer den im §. 12 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Organen in natürlichem Zusammen-
hange mit den Thierkörpern verbunden sein:
bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, der Kopf oder der
Unterkiefer mit den Kaumuskeln; Gehirn und Augen dürfen
feblen. Auch darf der Kopf getrennt von dem Thierkörper bei-
gebracht werden, sofern er und der Thierkörper derart mit Zeichen
oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne
Weiteres erkennbar ist;
bei Schweinen der Kopf mit Zunge und Kehlkopf; Gehirn
und Augen dürfen fehlen;
bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen
Thieren des Einhufergeschlechts der Kopf, der Kehlkopf und die
Luftröhre sowie die ganze Haut; bei letzterer genügt die Verbindung
an einer Stelle.
3. Die Bestimmungen in §§. 12, 13 des Gesetzes finden auch auf Renn-
thiere und Wildschweine mit der Maßgabe Anwendung, daß erstere
dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden.
4. Die Einfuhr von Hundefleisch sowie von zubereitetem Fleische, das
von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder anderen Thieren
des Einhufergeschlechts herrührt, ist verboten.
Berlin, den 10. Juli 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.