Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 251 — 
wein Zuschlag von mindestens 16 Mark zu entrichten ist. In Brennereien, die 
in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September der Maischbottichsteuer unterliegen, 
findet eine Ermäßigung statt, und zwar: 
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, 
aber nicht über 1500 Liter Bottichraum bemaischt werden, auf 1 Mark, 
b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich 
mehr als 1500, aber nicht über 3000 Liter Bottichraum 
bemaischt werden, auf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 Mark; 
außerdem bleiben die Brennereien, die während dieser Zeit an einem Tage durch- 
schnittlich nicht über 1 050 Liter Bottichraum bemaischen, von der Steuer 
befreit. Die auf den Sommerbrand gelegte Brennsteuer ist auch zu erheben, 
soweit der Betrieb vom 16. September bis 15. Juni 8⅛½ Monate überschreitet. 
In denjenigen am Kontingent betheiligten gewerblichen Brennereien, die 
Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten wird, insofern sie in einem Betriebs- 
jahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Betriebsjahr 1894/95 innegehabte 
Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer um 6 Mark 
für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen Brennereien 
der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt sind, tritt die gleiche Erhöhung 
insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 20 000 Hektoliter reinen Alkohols über- 
steigt; gehen diese Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem 
betreffenden Betriebsjahr an die Alkoholmenge, die der um 6 Mark erhöhten 
Brennsteuer nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Nach dem 1. Juli 1895 
neu entstandene oder neu entstehende Brennereien, die Melasse, Rüben, Rübensaft 
oder Zellstoffe verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung einer erhöhten 
Brennsteuer von 15 Mark mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis 
zu 200 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden. 
2. N. 43 b. 
Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der 
Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkohol= 
menge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der 
Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt. 
3. I. 43.R. 
Aus der nach F§. 43a zu erhebenden Brennsteuer sind innerhalb des Betriebs- 
jahrs 1902/1903 diejenigen Beträge an die Reichskasse zu erstatten, welche die- 
selbe über die Gesammteinnahmen aus der Brennsteuer hinaus an Vergütungen 
gewährt hat. 
Außerdem ist in denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von 
Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet 
worden ist, nach dem Ausland ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein- 
Verbrauchsabgabe eintritt, der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen 
Alkohols zu erstatten. Ebenso wird dem gemäß der Bestimmung des §.##1 Abs. 4 
unter 2 von der Verbrauchsabgabe befreiten Branntwein eine Vergütung der 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.