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wein Zuschlag von mindestens 16 Mark zu entrichten ist. In Brennereien, die
in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September der Maischbottichsteuer unterliegen,
findet eine Ermäßigung statt, und zwar:
a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050,
aber nicht über 1500 Liter Bottichraum bemaischt werden, auf 1 Mark,
b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich
mehr als 1500, aber nicht über 3000 Liter Bottichraum
bemaischt werden, auf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 Mark;
außerdem bleiben die Brennereien, die während dieser Zeit an einem Tage durch-
schnittlich nicht über 1 050 Liter Bottichraum bemaischen, von der Steuer
befreit. Die auf den Sommerbrand gelegte Brennsteuer ist auch zu erheben,
soweit der Betrieb vom 16. September bis 15. Juni 8⅛½ Monate überschreitet.
In denjenigen am Kontingent betheiligten gewerblichen Brennereien, die
Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten wird, insofern sie in einem Betriebs-
jahr eine Alkoholmenge herstellen, die das im Betriebsjahr 1894/95 innegehabte
Kontingent um mehr als ein Fünftel übersteigt, die Brennsteuer um 6 Mark
für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols erhöht. In denjenigen Brennereien
der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt sind, tritt die gleiche Erhöhung
insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 20 000 Hektoliter reinen Alkohols über-
steigt; gehen diese Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem
betreffenden Betriebsjahr an die Alkoholmenge, die der um 6 Mark erhöhten
Brennsteuer nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Nach dem 1. Juli 1895
neu entstandene oder neu entstehende Brennereien, die Melasse, Rüben, Rübensaft
oder Zellstoffe verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung einer erhöhten
Brennsteuer von 15 Mark mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis
zu 200 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden.
2. N. 43 b.
Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der
Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkohol=
menge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der
Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.
3. I. 43.R.
Aus der nach F§. 43a zu erhebenden Brennsteuer sind innerhalb des Betriebs-
jahrs 1902/1903 diejenigen Beträge an die Reichskasse zu erstatten, welche die-
selbe über die Gesammteinnahmen aus der Brennsteuer hinaus an Vergütungen
gewährt hat.
Außerdem ist in denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von
Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet
worden ist, nach dem Ausland ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-
Verbrauchsabgabe eintritt, der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen
Alkohols zu erstatten. Ebenso wird dem gemäß der Bestimmung des §.##1 Abs. 4
unter 2 von der Verbrauchsabgabe befreiten Branntwein eine Vergütung der
Reichs-Gesetzbl. 1902. 57