Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 257 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
37. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizei- 
behörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. S. 257. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2893.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- 
und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. Vom 
22. Juli 1902. 
A## Grund des F. 39 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der 
Bundesrath Nachstehendes bestimmt: 
A. Mittheilungen der Holizeibehörden an die Milikärbehörden. 
1. Zur Mittheilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Er- 
krankungen an die Militärbehörden sind verpflichtet: 
die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Be- 
amten der Garnisonorte und derjenigen Orte, welche im Umkreise von 
20 Kilometer von Garnisonorten oder im Gelände für militärische 
Uebungen gelegen sind. 
2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntniß zu erfolgen 
und sich zu erstrecken auf: 
a) jede Erkrankung an Aussatz und an Unterleibstyphus sowie jeden Fall, 
welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Er- 
krankung an Kopfgenickstarre (Meningitis cerebrospinalis) oder an 
Rückfallfieber; 
b) jeden ersten Fall von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken 
sowie das erste Auftreten des Verdachts einer dieser Krankheiten in 
dem betreffenden Orte; 
J) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), der 
Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massen- 
erkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom). 
Ueber den weiteren Verlauf der unter b aufgeführten Krankheiten und der 
Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlenübersichten der neu festgestellten Er- 
krankungs= und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mittheilung zu machen, 
sobald Diphtherie, Scharlach sowie Körnerkrankheit (Trachom) erloschen sind oder 
nur noch vereinzelt auftreten. 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1902.
	        
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