Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Jeder Mittheilung betreffs der unter a und b bezeichneten Krankheiten 
sind Angaben über die Wohnungen und die Gebäude, in welchen die Er— 
krankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen. 
3. Die Mittheilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Um— 
kreise von 20 Kilometer gelegenen Orte an den Kommandanten oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, an den Garnisonältesten, für Orte im militärischen 
Uebungsgelände an das Generalkommando zu richten. 
B. Mittheilungen der Militärbehörden an die Polizeibehörden. 
1. Zur Mittheilung der in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen 
an die Polizeibehörden sind verpflichtet die Kommandanten oder, wo solche nicht 
vorhanden sind, die Garnisonältesten der Garnisonorte, ferner die Kommando- 
behörden der im Uebungsgelände sich befindenden Truppentheile. 
2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntniß zu erfolgen 
und sich zu erstrecken auf: 
a) jede Erkrankung an Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den 
Verdacht dieser Krankheit erweckt, ferner jede Erkrankung an Kopf- 
genickstarre (Meningitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber; 
b) jede Erkrankung und jeden Todesfall an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, 
Gelbfieber, Pest, Pocken sowie jedes Auftreten des Verdachts einer 
dieser Krankheiten; » 
c)jedesgehäufte(epidemische)AuftretenderRuhr(Dysenterie),der 
Diphtherie, des Scharlachs und der Körnerkrankheit (Trachom). 
Ueber den weiteren Verlauf der Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlen— 
lbersichten der neu festgestellten Erkrankungs= und Todesfälle einzusenden. Auch 
ist eine Mittheilung zu machen, sobald Diphtherie, Scharlach sowie Körner- 
krankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. 
Jeder Mittheilung betreffs der unter a und b bezeichneten Krankheiten sind 
Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen, in welchen die Er- 
krankungen oder der Verdacht aufgetreten ist, beizufügen. 
3. Die Mittheilungen sind an die für den Aufenthaltsort des Erkrankten 
zuständige, von den Landesregierungen zu bezeichnende Behörde zu richten. 
4. Von dem Ausbruch und dem späteren Verlaufe der unter 2b be- 
zeichneten Krankheiten ist das Kaiserliche Gesundheitsamt sofort auf kürzestem 
Wege zu benachrichtigen. 
Berlin, den 22. Juli 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
—““"“—.——— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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