Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

17

mögen,  daß  für  den  ersten  Augenblick  jene  Maßregeln  in  merizinischer
  Hinsicht  zur  Anwendung  gebracht  werden,  welche  dort
näher  bezeichnet  sind,  bis  die  weitere  Kunsthilfe  eintreten  kann.
—  Das  Zusammenwirken  der  Polizeibeamten,  der  Landgerichts-Aerzte,
  der  Geistlichkeit  und  Gemeindevorst  her  dürfte  vorzüglich
dazu  dienen,  um  richtige  und  vernünftige  Begriffe  über  die  Gefahr

  und  deren  Beseitigung  bei  solchen  Unglückssällen  zu  verbreiten.


Man  vertrauet  demnach,  daß  sämmtliche  Polizeibehörden  in
Folge  dieser  wiederholten  Aufforderung  eben  so  gewissenhaft  als
thätig  einschreiten  werden,  wo  die  vorausgesetzte  Veranlassung
gegeben  wird,  und  daß  eine  ununterbrochene  fortgesetzte  Aufsicht
vorzüglich  dahin  wirken  werde,  dem  Entstehen  von  Unglücksfällen
  dieser  Art,  welche  so  schreckliche  Folgen  haben  können,
pflichtmäßig  vorzubeugen,  und  da,  wo  sie  eintreten,  nicht  nur
der  Verbreitung  der  Gefahr  schnell  ein  Ziel  zu  setzen,  sondern
auch  die  rechtzeitige  Anwendung  der  Kunsthilfe  für  verunglückte
Personen  nach  Kräften  zu  befördern.

Augsburg,  den  15.  Mai  1821.

8.  9.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom  23.  April
1824,  Sicherheitsmittel  gegen  die  Hundswuth  betr.

Im  Laufe  dieses  Monats  wurde  in  mehreren  Gerichtsbezirken
  des  Kreises  durch  Wuth  verrächtige  Hunde  die  öffentliche
  Sicherheit  neuerlich  wieder  auf  eine  höchst  beunruhigende
Weise  gefährdet,  und  dadurch  die  Ueberzeugung  gegeben,  daß
nicht  allenthalben  die  Beaufsichtigung  der  Hunde  mit  jener  Genauigkeit
  gehandhabt  werde,  zu  der  man  bei  gegebenen  Veranlassungen
  eben  so  ernstliche,  als  bestimmte  Vorschriften  ertheilte.

In  Erwägung  dieser  besondern  Nachtheile  und  Gefahren,
welche  aus  dieser  schlechten  Aufsicht  auf  die  Hunde  bereits  schon
erwachsen  sind,  und  bei  längerer  Fortdauer  derselben  noch  weiter
  eintreten  dürften,  findet  man  für  nothwendig,  zu  verfügen,
wie  folgt:

1.  Jedem  Hunde-Eigenthümer  soll  es  zur  Pflicht  gemacht
werden,  die  höchste  Aufmerkiamkeit  auf  den  Gesundheits-Zustand,

und  auf  die  ordentliche  Pflege  seiner  Hunde  zu  richten,  bös-Mer.-Geroerbn.
  3.  Be.  2