Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

388  Dritter  Abschnitt.  (§.  109.)

der  Gemeindeversammlung;  bildet  letztere  die  Urwahlversammlung,  so  nehmen  jedoch  diejenigen
  ihrer  Mitglieder  an  der  Wahl  nicht  teil,  welche  zum  Wahlverbande  der  größeren
Grundbesitzer  gehören.

In  den  westlichen  Provinzen  werden  in  den  Wahlverbänden  der  Landbürgermeistereien
  (Amtsverbände)  die  Kreistagsabgeordneten  bezw.  die  Wahlmänner  durch  die
Bürgermeistereiversammlung  (Amtsversammlung)  gewählt,  also  sind  nur  Mitglieder  dieser
wahlberechtigt.

II.  Wählbar  zum  Kreistagsabgeordneten  und  zum  Wahlmann  ist:

1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  im  Kreise  belegenen  Städte,
welcher  sich  im  Besitz  des  Bürgerrechts,  resp.  wo  ein  solches  nicht  besteht,  des  Gemeindestimmrechts
  befindets;

2)  in  den  beiden  anderen  Wahlverbänden  a)  jeder  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise
angesessene  ländliche  Grundbesitzer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  seiner  Besitzung  und  ohne
Rücksicht  auf  seinen  Wohnsitz,  sowie  b)  jeder,  der  in  einer  Versammlung  dieser  Verbände
ein  Wahlrecht  ausübt"  und  seit  einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Wohnsitz,  in  der  Rheinprovinz
  und  Hessen-Nassau  durch  Wohnsitz  oder  Grunbdbesitz  angehört;  ausgeschlossen
sind  jedoch  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  diejenigen  Personen,  welche  ein  der
Aufsicht  des  Landrats  unterstelltes  besoldetes  Amt  bekleiden.

Im  übrigen  sind  für  die  Wählbarkeit  ebenso  wie  für  das  Wahlrecht  Reichsangehörigkeit,
  Selbständigkeit  und  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  stets  erforderlich.  Das
passive  Wahlrecht  geht  verloren,  sobald  eines  der  vorstehenden  Erfordernisse  bei  dem  bis
dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft,  und  es  ruht  unter  denselben  Voraussetzungen  wie
das  aktive.  2#

5)  Das  Wahlverfahren.

I.  Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle  drei  Jahre
im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anordnung  seitens  des
Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.*  Dabei  erfolgen  die  Wahlen  im  Wahlverbande
  der  Landgemeinden  (Bürgermeistereien  und  Amtsverbände)  vor  den  Wahlen  in
dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer.  Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb
  der  Wahlperiode  ausscheidender  Mitglieder  finden  statt  bei  Eintritt  des  Bedürfnisses.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  sind  von  denselben  Wahlverbänden,  Stadtgemeinden,
Landbürgermeistereien  (Amtsverbänden)  und  Wahlbezirken  vorzunehmen,  von  denen  der
Ausscheidende  gewählt  war.  Wo  in  städtischen  und  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl
von  Wahlmännern  durch  die  Kreisordnungen  vorgeschrieben  ist,  erfolgt  diese  aufs  neue
vor  jeder  Ergänzungswahl,  nicht  dagegen  bei  den  außerordentlichen  Ersatzwahlen,  bei
welchen  die  früheren  Wahlmänner  fungieren.“

 

1  Kr.  O.  ö.,  §.  98,  Abs.  1,  Z3.  2  u.  3,  u.den  soll.  M.  Erl.  v.  24.  Nov.  1873  (V.  M.  Bl.

Abs.  2;  §.  100,  Abs.  2  u.  4;  hann.,  8§.  54.  56;
hess.  nass.  88.  55,  57;  schlesw.=  bolsi.  88.  84,  80.

2  Kr.  O.  rh.  u.  w.,  §.  46.

*  Ohne  den  Besitz  des  Bürgerrechts  kann
auch  der  Bürgermeister  oder  ein  anderes  besoldetes
  Magistratsmitglied  nicht  gewählt  werden.
  O.  V.  G.,  V,  S.  11.

*  Dahin  gebören  die  persönlich  wahlberechtigten
  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer
und  auch  die  nur  als  Vertreter  eines  Wahlberechtigten
  fungierenden  Personen.  v.  Brauchitsch,
  II,  S.  137,  Anm.  343;  O.  V.  G.,  III,
S.  21,  31,  35.

*  Kr.  O.  ö.,  §.  106;  w.  u.  rh.,  §.  50;  shamm.t

8.  62;:  hess.-nass.,  §.  63;  schlesw.  92.

Staatsbeamte  bedürfen  zur  unelll,  .  eines
Kersisnlil  Ten  keiner  Genebmigung  ihrer  vorgesetzten
  Dienstbehörde,  müssen  aber  behufs
Teilnahme  an  den  Kreistagssitzungen  rechtzeitig
Urlaub  nachsuchen,  der  ihnen  nur,  wenn  der
Staatsdienst  es  dringend  erfordert,  versagt  wer- 



1874.  S.  94).

*  Vgl.  die  oben  S.  382,  Anm.  1  cit.  M.  Justr.
v.  10.  März  1873  und  das  Cirk.  des  Ministers
des  Innern  betr.  die  Ergänzungswahlen  für  den
Kreistag  v.  2.  Mai  1888  (V.  M.  Bl.,  S.  103;
abgedr.  bei  v.  Brauchitsch,  II,  S.  333  ff.).

8  Eine  Abweichung  von  der  Bestimmung,  daß
die  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  mangels
anderweiter  statutarischer  Feststellung  im  November
  stattzufinden  baben,  macht  die  Wahlen
nicht  notwendig  ungültig.  O.  V.  G.,  XXII,  S.  1.

Kr.  O.  ö.,  §.  108;  w.  u.  rh.,  §.  52;  hann.,
8.  64;  hess.-nass.,  §.  665;  schlesw.-holst.,  8.  94.
Vor  außerordentlichen  Ersatzwahlen  sind  nur
dann  neue  Wahlmänner  zu  wählen,  wenn  die
früberen  Wahlmänner  durch  Tod,  Wegzieben
oder  aus  einem  anderen  Grunde  ausgeschieden.
oder  Wahlmännerwablen  nicht  zu  stande  gekommen
oder  für  ungültig  erklärt  sind.  M.  Erl.  v.  10.  Aug.
1877  (V.  M.  Bl.,  S.  209);  2  V.  G.,  XVII,
S.  28;  v.  Brauchitsch,  II,  S.  139,  Anm.  352.