Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 267 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 42. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel. S. 267. — 
Bekanntmachung betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 268. 
  
  
(Nr. 2898.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus 
Nickel. Vom 16. Oktober 1902. 
Auf Grund des Artikel III Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im 
Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath 
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. 
§. 1. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht 
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den 
mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in 
Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903 
bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung 
als auch zur Umwechselung angenommen. 
§. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- 
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 16. Oktober 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1902. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1902.
	        
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