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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 42.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel. S. 267. —
Bekanntmachung betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 268.
(Nr. 2898.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus
Nickel. Vom 16. Oktober 1902.
Auf Grund des Artikel III Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im
Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
§. 1.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den
mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in
Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903
bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung
als auch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 16. Oktober 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 64
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1902.