Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Ewiggeldprozeß  und  Verfahren  nach  §.  52  d.  Hyp.-G.  163

biger  das  Recht  zu  geben,  auf  Grund  des  F.  52
die  Versteigerung  und  Adjudikation  des  Hypothekobjektes
  trotz  bereits  erfolgter  Aufsteckung  desselben
zu  erwirken.

Es  sei  der  Versuch  gestattet,  diese  praktisch
wichtige  Frage  auf  einen  einheitlichen  Gesichtspunkt
  zurückzuführen  und  aus  diesem  die  Möglichkeit
  ihrer  Lösung  anzudeuten.

DOfffeubar  ist  das  Exekutionsverfahren  nach
§.  52  des  Sypothekengesetzes  ein  privilegirtes  im
strengen  Sinne.  Gegen  das  unbedingte  Zahlungsmandat,
  welches  der  Klage  folgt,  sind  nur  urkundlich
  belegbare  Einreden  zulässig  J);  verstreicht  die
achttägige  Zahlungsfrist,  so  wird  sofort  zur  Exekution
  geschritten,  welche  durch  kein  Rechtsmittel
aufgehalten  werden  kann.  Ein  privilegirtes  Exekutionsverfahren
  ist  aber  auch  der  Ewiggeldprozeß,
welchem  die  Gesetze  das  Separationsrecht  und  einen
ganz  eigenthümlichen,  ohne  jede  Analogie  dastehenden
  Exekutionsmodus  zugestehen.  Beim  Zusammentreffen
  beider  steht  daher  ein  privilegirtes  Verfahren
dem  anderen  gegenüber,  und  müßte  eigentlich  dasjenige
  im  Konflikte  den  Vorrang  haben,  welches  die
Gesetze  ausdrücklich  als  das  mehrprivilegirte  bezeichnen
  4).  Allein  eine  derartige  gesetzliche  Bestimmung
  existirt  für  diesen  Fall  nicht  und  es  ist

3)  Hierin  und  in  dem  Nichterfordernisse  einer  pariloria
ullerior  liegt  der  hauptsächlichste  Unterschied  dieses
Verfahrens  von  dem  unbedingten  Mandatprozesse,
mit  welchem  es  gleichwohl  noch  am  meisten  Aehnlichkeit
  hat.  Vgl.  Kommentar  über  die  GO.  Aufl.  2

Bd.  2  S.  77—78  und  259.

4)  So  geht  z.  B.  das  benolicium  resälulionis  der  Minderzjährigen

  im  Konflikte  der  Rechtswohlthat  des  80.
Vellesanum  (ir.  12.  D.  4,  4)  und  des  SC.  lacedonianum
  (fr.  3  8.  2  D.  14,  6)  vor.