Ewiggeldprozeß und Verfahren nach §. 52 d. Hyp.-G. 163
biger das Recht zu geben, auf Grund des F. 52
die Versteigerung und Adjudikation des Hypothekobjektes
trotz bereits erfolgter Aufsteckung desselben
zu erwirken.
Es sei der Versuch gestattet, diese praktisch
wichtige Frage auf einen einheitlichen Gesichtspunkt
zurückzuführen und aus diesem die Möglichkeit
ihrer Lösung anzudeuten.
DOfffeubar ist das Exekutionsverfahren nach
§. 52 des Sypothekengesetzes ein privilegirtes im
strengen Sinne. Gegen das unbedingte Zahlungsmandat,
welches der Klage folgt, sind nur urkundlich
belegbare Einreden zulässig J); verstreicht die
achttägige Zahlungsfrist, so wird sofort zur Exekution
geschritten, welche durch kein Rechtsmittel
aufgehalten werden kann. Ein privilegirtes Exekutionsverfahren
ist aber auch der Ewiggeldprozeß,
welchem die Gesetze das Separationsrecht und einen
ganz eigenthümlichen, ohne jede Analogie dastehenden
Exekutionsmodus zugestehen. Beim Zusammentreffen
beider steht daher ein privilegirtes Verfahren
dem anderen gegenüber, und müßte eigentlich dasjenige
im Konflikte den Vorrang haben, welches die
Gesetze ausdrücklich als das mehrprivilegirte bezeichnen
4). Allein eine derartige gesetzliche Bestimmung
existirt für diesen Fall nicht und es ist
3) Hierin und in dem Nichterfordernisse einer pariloria
ullerior liegt der hauptsächlichste Unterschied dieses
Verfahrens von dem unbedingten Mandatprozesse,
mit welchem es gleichwohl noch am meisten Aehnlichkeit
hat. Vgl. Kommentar über die GO. Aufl. 2
Bd. 2 S. 77—78 und 259.
4) So geht z. B. das benolicium resälulionis der Minderzjährigen
im Konflikte der Rechtswohlthat des 80.
Vellesanum (ir. 12. D. 4, 4) und des SC. lacedonianum
(fr. 3 8. 2 D. 14, 6) vor.