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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 44.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär- Transport- Ordnung. S. 275.
(Nr. 2901.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär--Trausport-Ordnung. Vom
31. Oktober 1902.
Auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) be-
stimme ich, daß der §. 36 dieser Ordnung unter Ziffer 5 folgende veränderte
Fassung erhält:
5. Alle für Mannschafts- und Pferdetransporte verwendeten Wagen
müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein.
In die für Gas- oder elektrische Erleuchtung eingerichteten
Wagen sind Nothlaternen einzusetzen.
Die Einsetzung der Laternen und Erleuchtungsmittel (M. E. O.
II. Theil C. §. 14) liegt bei Personenwagen derjenigen Eisenbahnver-
waltung ob, die sie hergiebt, bei gedeckten Güterwagen derjenigen, die
sie auszurüsten hat.
Die Anfangsstation des Transports hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Erleuchtungseinrichtungen aller Wagen sich in völlig brenn-
bereitem Zustande befinden und daß das Erleuchtungsmaterial
mindestens für eine Nacht ausreichend ist.
Das Anzünden der Laternen und die Unterhaltung der Er-
leuchtungsmittel ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecke
der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist; auch muß diese Ver-
waltung etwa fehlende Erleuchtungsmittel nach Möglichkeit ergänzen.
Nach Tagesanbruch sind auf der ersten Station mit ausreichendem
Aufenthalte die Laternen gründlich zu reinigen, die Erleuchtungsmittel
aufzufrischen und wieder in brennbereiten Zustand zu setzen, erforder-
lichenfalls aber durch neue zu ersetzen.
Berlin, den 31. Oktober 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 67
Ausgegeben zu Berlin den 7. November 1902.
Erleuchtung der
Wagen.