Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 303 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 52. 
  
— 
Inhalt: Zolltarifgesetz. S. 303. 
  
(Nr. 2917.) Zolltarifgesetz. Vom 25. Dezember 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit 
nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle 
nach Maßgabe der dem Reichstag am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen 
Beschlüsse der XVI. Kommission über den Zolltarif erhoben. Jedoch werden in 
Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808 auf 4,50 Mark, der 
Nr. 809 auf 7,50 Mark, der Nr. 810 auf 12 Mark, der Nr. 816 auf 8 und 
12 Mark, der Nr. 825 auf 8 Mark, der Nr. 905 auf 4 Mark und der Nr. 906 
auf 15, 12, 10, 9, 7, 5,50, 4,50 und 3 Mark festgesetzt. 
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen 
bei Roggen                  nicht unter 5 Mark 
  " Weizen und Spelz "          "                                für     einen Doppelzentner 
   "  Hafer                           "         "        5 " 
herabgesetzt werden. 
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen 
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht der Bundes- 
rath Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage 
sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte 
mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung 
nicht ertheilt. Den Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können 
die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des 
Bundesraths eingeräumt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 
 
 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1902.
	        
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