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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 52.
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Inhalt: Zolltarifgesetz. S. 303.
(Nr. 2917.) Zolltarifgesetz. Vom 25. Dezember 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit
nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle
nach Maßgabe der dem Reichstag am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen
Beschlüsse der XVI. Kommission über den Zolltarif erhoben. Jedoch werden in
Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808 auf 4,50 Mark, der
Nr. 809 auf 7,50 Mark, der Nr. 810 auf 12 Mark, der Nr. 816 auf 8 und
12 Mark, der Nr. 825 auf 8 Mark, der Nr. 905 auf 4 Mark und der Nr. 906
auf 15, 12, 10, 9, 7, 5,50, 4,50 und 3 Mark festgesetzt.
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen
bei Roggen nicht unter 5 Mark
" Weizen und Spelz " " für einen Doppelzentner
" Hafer " " 5 "
herabgesetzt werden.
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht der Bundes-
rath Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage
sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte
mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung
nicht ertheilt. Den Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können
die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des
Bundesraths eingeräumt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1902.
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1902.