Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nach- 
gesendet werden; ebenso lebende Thiere, die von reisenden Künstlern 
bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden. 
Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, 
Reisetaschen und sonstiges Reisegeräth, wenn darin Gebrauchsgegen- 
stände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 
7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche 
während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der 
Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens 
in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 
8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegen- 
stände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von 
Personen oder Waaren dienen und nur aus dieser Veranlassung ein- 
geführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem 
sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn 
sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waaren in das Ausland zu 
verbringen. 
Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre 
und Decken, wenn sie als Reitthiere, zur Fortbewegung von Fahr- 
zeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur aus dieser 
Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Aus- 
lande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen 
Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Thiere, wenn 
sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das 
Ausland zu verbringen. 
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisen- 
den auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Be- 
förderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Ge- 
brauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Ge- 
brauche bestimmt sind. 
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere 
dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. 
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten 
Thiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Thiere und der vor- 
aussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume von zwei 
Tagen entsprechenden Menge. 
Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem 
durchgehenden Personenverkehre dienen, sind vom Bundesrathe besondere 
Bestimmungen zu erlassen. 
9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch 
Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die zum Zwecke 
der Ausfuhr von Waaren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich 
dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden.
	        
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