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führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nach-
gesendet werden; ebenso lebende Thiere, die von reisenden Künstlern
bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden.
Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer,
Reisetaschen und sonstiges Reisegeräth, wenn darin Gebrauchsgegen-
stände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind.
7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche
während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der
Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens
in einer auf zwei Tage berechneten Menge.
8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegen-
stände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von
Personen oder Waaren dienen und nur aus dieser Veranlassung ein-
geführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem
sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn
sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waaren in das Ausland zu
verbringen.
Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre
und Decken, wenn sie als Reitthiere, zur Fortbewegung von Fahr-
zeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur aus dieser
Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Aus-
lande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen
Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Thiere, wenn
sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das
Ausland zu verbringen.
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisen-
den auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Be-
förderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Ge-
brauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Ge-
brauche bestimmt sind.
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere
dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten
Thiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Thiere und der vor-
aussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume von zwei
Tagen entsprechenden Menge.
Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem
durchgehenden Personenverkehre dienen, sind vom Bundesrathe besondere
Bestimmungen zu erlassen.
9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch
Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die zum Zwecke
der Ausfuhr von Waaren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich
dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden.