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belegten Bau- und Nutzholzes oder einer groben rohen Holzwaare fallen, in
das Lager zurückzuführen. Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten ge-
mischte Transitlager bewilligt werden können.
Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den
Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt
werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender Nachlaß ein,
dessen Höhe der Bundesrath bestimmt.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr
ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder
Hülsenfrüchte (Ziffer 1) ertheilt. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende
Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung.
4. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen
hergestellten Oele eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine
den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten
zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchte nachgelassen wird. Ueber das hierbei in
Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung.
Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen sowie auch sonstige Oel-
früchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte
angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur
mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hier-
gegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Oelmühlen
hinsichtlich der aus Raps oder Rübsen hergestellten Oele sinngemäß Anwendung.
5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Auf-
nahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem
Mitverschlusse der Ausfuhr gleich.
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Ertheilung von
Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu
stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath.
Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der
Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zoll-
gefällen für andere als die in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Waaren unter den
von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird.
§. 12.
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis
zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesraths gestundet werden.
Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsen-
früchte, Raps und Rübsen sowie für die daraus hergestellten Müllerei- und
Mälzereierzeugnisse. Im Falle der Aufnahme dieser Waaren in ein Zolllager
(öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) sind