324
84
(831
85
184
86
L
87
186
88
187
89
188
von anderem harten Holze
von weichem Holze
Anmerkung. Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine
Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faß—
holzes ohne Einfluß.
Korbweiden, auch gespalten:
ungeschält; auch Faschinen
geschält
Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund ge—
bogen:
ungeschälte, nicht gehobelt
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit
den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Ein—
schnitten, dem sogenannten Schloß, versehen . «..........
AnmerkungzuNr.84[83]und85[84].EineGlättungderSpalts
siäche,diemitderHerstellungsweisedergefpaltenenKorbweidenundderReifeni
stäbe mittelst des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht
als Behobelung.
Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoffe (Holzmasse,
Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe Gellstoff, Cellulose),
nicht über 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am schwächeren
Ende stark, unter Ueberwachung der Verwendung
Brennholz (Schichtholz [Klafterholz!, Stockholz, Reisig sauch in Bündeln!,
Späne Abfallspäne! und andere nur als Brennholz verwerthbare
Holzabfälle, Wurzeln)) Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerb-
holz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen)
Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts.
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
0,40
oder für
1 Festmeter
3/20
für 1 Doppel-
zentner
0/40
oder für
1 Festmeter
2/40
für 1 Doppel--
zentner
0/%5
4
0/5
frei
frei
frei
0/40