Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Beschaffenheit 
amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter 
amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, 
wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden 
hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der auf- 
gelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Tempe- 
ratursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmo- 
sphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der 
Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver- 
gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu 
überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem 
Maße stattgefunden hat. 
In Nr. XLVI 
ist der erste Satz zu fassen: 
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver- 
schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. 
Als Nr. XLIXa 
ist einzuschalten: 
Natriumsuperoryd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem 
Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke 
Holzkiste verpackt sind, aufzugeben. 
Als Nr. XLIXb 
ist einzuschalten: 
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße ver— 
packt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. 
In Nr. L. 
ist der Eingang wie folgt zu fassen: 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder 
anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleum- 
naphta einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wie 
Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vor- 
schriften: 
In Ziffer 2 ist nach dem Worte „Terpentinöl“ einzuschalten „oder Petroleum- 
naphta“. 
Als Nr. La 
ist einzuschalten: 
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und 
dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des 
Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luft-
	        
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