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Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder
theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren
mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder
plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrücken-
macherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder Halbedelsteinen;
Perlen und dergleichen aus thierischen Schnitzstoffen, auf Gespinnst-
fäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als
Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatz-
artikel aus thierischen Schnitzstoffen 40
in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zoll-
sätze fallen 30
B. Holzwaaren.
615 Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genuthet, gestemmt, gezapft, ge-
(614) schlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt:
roh................................................. 6
bearbeitet............................................ 10
616 Furnire einschließlich der Holztapeten; durch Zusammenleimen von Fur-
[615] niren hergestellte Platten zu Wandbekleidungen:
roh; auch rohe furnirte Bretter . . . .. 10
bearbeitet............................................ 30
(617/8 [616/7) Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-) Theile, un-
eingelegt:
617 roh:
(616) unverleimt, unfurnirt: . .. 6
verleimt, furnirt . . 10
618 bearbeitet, auch verleimt oder furnirnt ... .. . . 12
(617)
619 Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-) Theile, eingelegt, soweit sie nicht
(618) durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen 18
620 Holzspunde, auch gepreßt . . .. .. ... .. . . . . .. 3
(619)