Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu gewähren, welche in 
der Zeit zwischen acht Uhr Morgens und zehn Uhr Abends liegen muß. 
5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, welches die 
Namen der einzelnen Gehülfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Ver- 
zeichniß ist für jeden einzelnen Gehülfen und Lehrling einzutragen, wann und 
für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist. 
Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, 
sind verpflichtet, ein weiteres Verzeichniß anzulegen, in welches einzutragen ist, 
wann Ueberarbeit im Betriebe während des Kalenderjahrs stattgefunden hat. 
Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben spätestens am 
ersten Tage nach Ablauf jeder Woche für die verflossene Woche zu erfolgen. 
Die Verzeichnisse sind auf Erfordern den zuständigen Behörden und Be- 
amten zur Einsicht vorzulegen. 
6. Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren dürfen in der Zeit von 
zehn Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem 
dlürfen Gehülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen sechzehn und acht- 
zehn Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser 
Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden. 
II. 
7. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmungen gelten 
solche Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, welche im Betriebe der 
Gast- und der Schankwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, 
als Köche oder Kochlehrlinge, am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter 
Speisen beschäftigt werden. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche haupt- 
sächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kauf- 
männischen oder sonstigen gewerblichen Betriebe beschäftigt werden, sofern ihre 
tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften 
unterliegt. 
III. 
8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft. 
Bis zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens fünfund- 
vierzigmal zulässig. 
Von dem in Ziffer 6 Satz 2 enthaltenen Verbote sind diejenigen Personen 
ausgenommen, welche bei der Verkündung dieser Bestimmungen Kellnerinnen sind. 
Berlin, den 23. Januar 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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