Ort der Protesterhebung. 419
Art. 91 und 98 Nr. 10 der allgemeinen Wechselordnung
wörtlich:
Diese Wechselordnung schreibt nämlich ausdrücklich
vor: „die Präsentation zur Annahme oder Zahlung
oder Protesterhebung, die Abforderung eines Wechsel-Duplikates,
sowie alle sonstigen bei einer bestimmten
Person vorzunehmenden Akte müssen in dem Geschäftslokale
und in Ermangelung eines solchen in deren
Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen
Orte z. B. der Börse kann dieses nur mit beiderseitigem
Einverständnisse geschehen. Daß das Geschäftslokal
oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei,
ist erst alsdann als festgestellt anzunehmen, wenn
auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Ortes
geschehene Nachfrage des Notars oder Gerichtsbeamten
fruchtlos geblieben ist, welches im Protest bemerkt
werden muß.“
Dieser gesetzlichen Vorschrift entspricht der am
11. Dezember 1855 erhobene Protest nicht. Allerdings
ist der befragliche Solawechsel v. 27. Juli 1855
vom Wechselaussteller Anton Bager von Dachau zahlbar
in München und aller Orten auf ihn selbst in
München ausgestellt worden, allein daraus folgt nicht, daß
die in München geschehene Protestation rechtsförmlich gescheben
sei. Es ist nämlich durch die Worte „zahlbar
in München und aller Orten“ kein bestimmter Zahlungsort
des Wechselausstellers und Schuldners, an
welchem die Präsentation geschehen sollte oder könnte,
angegeben, sondern nur bestätigt, daß der Wechselaussteller
Anton Bager Bierbrauer von Dachau ist.
Es hätte daher an diesen Präsentation zur Zahlung
in seiner Wohnung in Dachau geschehen und dort
der Protest erhoben werden sollen, was nicht geschehen
ist.
S. 2.
Werden vorstehende Gründe mit den Bestimmungen
der allgemeinen deutschen Wechselordnung
verglichen, so erscheinen dieselben durchweg als
unhaltbar und zwar aus folgenden Erwägungen:
1) Die Gewißheit des Zahlungbortes ist