Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Ort  der  Protesterhebung.  419

Art.  91  und  98  Nr.  10  der  allgemeinen  Wechselordnung
  wörtlich:

Diese  Wechselordnung  schreibt  nämlich  ausdrücklich
vor:  „die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung
oder  Protesterhebung,  die  Abforderung  eines  Wechsel-Duplikates,
  sowie  alle  sonstigen  bei  einer  bestimmten
Person  vorzunehmenden  Akte  müssen  in  dem  Geschäftslokale
  und  in  Ermangelung  eines  solchen  in  deren
Wohnung  vorgenommen  werden.  An  einem  anderen
Orte  z.  B.  der  Börse  kann  dieses  nur  mit  beiderseitigem
  Einverständnisse  geschehen.  Daß  das  Geschäftslokal
  oder  die  Wohnung  nicht  zu  ermitteln  sei,
ist  erst  alsdann  als  festgestellt  anzunehmen,  wenn
auch  eine  dieserhalb  bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes
geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder  Gerichtsbeamten
fruchtlos  geblieben  ist,  welches  im  Protest  bemerkt
werden  muß.“

Dieser  gesetzlichen  Vorschrift  entspricht  der  am
11.  Dezember  1855  erhobene  Protest  nicht.  Allerdings
  ist  der  befragliche  Solawechsel  v.  27.  Juli  1855
vom  Wechselaussteller  Anton  Bager  von  Dachau  zahlbar
  in  München  und  aller  Orten  auf  ihn  selbst  in
München  ausgestellt  worden,  allein  daraus  folgt  nicht,  daß
die  in  München  geschehene  Protestation  rechtsförmlich  gescheben
  sei.  Es  ist  nämlich  durch  die  Worte  „zahlbar
in  München  und  aller  Orten“  kein  bestimmter  Zahlungsort
  des  Wechselausstellers  und  Schuldners,  an
welchem  die  Präsentation  geschehen  sollte  oder  könnte,
angegeben,  sondern  nur  bestätigt,  daß  der  Wechselaussteller
  Anton  Bager  Bierbrauer  von  Dachau  ist.
Es  hätte  daher  an  diesen  Präsentation  zur  Zahlung
in  seiner  Wohnung  in  Dachau  geschehen  und  dort
der  Protest  erhoben  werden  sollen,  was  nicht  geschehen
  ist.

S.  2.

Werden  vorstehende  Gründe  mit  den  Bestimmungen
  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
verglichen,  so  erscheinen  dieselben  durchweg  als
unhaltbar  und  zwar  aus  folgenden  Erwägungen:

1)  Die  Gewißheit  des  Zahlungbortes  ist